SEXUALSTRAFRECHT
Vorwurf Jugendpornografie: Verhalten & rechtliche Grundlagen
§ 184 c StGB
Schnell zum Inhalt:
Nicht nur das Verbreiten, Zugänglichmachen und Herstellen, sondern auch der bloße Besitz von Jugendpornografie ist strafbar. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Für den Besitz und den bloßen Abruf (Streamen) sieht das Gesetz eine Geldstrafeoder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor (§ 184 b Abs. 3 StGB).
Viele Menschen, die legale Pornografie von Erwachsenen Menschen im Internet abrufen oder herunterladen, geraten schnell ins Visier der Ermittler und sehen sich dem schwerwiegenden Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie ausgesetzt.
Nur erfahrene Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Expertise im Sexualstrafrecht können bei frühzeitiger Mandatierung alle Chancen nutzen, um auf eine Verhinderung einer Bestrafung und Eintragung im Führungszeugnis zu vermeiden. Wegen der Brisanz des Vorwurfs und dem hohen Strafrahmen ist die Verhinderung eines öffentlichen Strafprozesses stets oberstes Ziel einer guter Strafverteidigung.
Wie hoch ist die Strafe bei Jugendpornografie?
Bei Straftaten in Zusammenhang mit Jugendpornografie werden im Fall der Verurteilung mitGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Beim Vorwurf des Besitzes oder Abrufens liegt die Höchststrafe bei 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Übrigens: Damit droht auch eine Eintragung im Bundeszentralregister (Vorstrafe) und ein Eintrag im Führungszeugnis.
Wie die Strafe bei einer Verurteilung im konkreten Fall ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von etwaigen Vorstrafen, der Anzahl der Bilder und der Art der Tathandlung.
Viele Beschuldigte fürchten zudem einen Rufschaden durch einen öffentlichen Strafprozess vor Gericht. In der Regeln können wir beim VorwurfJugendpornografie jedoch eine Verurteilung, eine öffentliche Gerichtsverhandlung und damit auch eine Bestrafung und Eintragung im Führungszeugnis verhindern.
Vorladung wegen § 184c StGB: Jetzt Anwalt mit Fachwissen in Jugendpornografie kontaktieren
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung wegen einer Sexualstraftat wie Jugendpornografie erhalten haben, bewahren Sie Ruhe. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Jeder Satz bei der Polizei kann Verteidigungschancen zerstören – unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.
Wir können den Termin bei der Polizei noch am Tag Ihres Anrufs absagen, Akteneinsicht beantragen und anschließend gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie umsetzen. Oberstes Ziel ist stets die Verhinderung eines öffentlichen Strafprozesses und einer Bestrafung.
Einstellung durchsetzen
Mit professioneller Strafverteidigung können wir in der großen Mehrzahl der Fälle bei frühzeitiger Mandatierung im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Vorstrafe verhindern
Ein zentrales Ziel unserer Verteidigung ist es, eine Eintragung im Bundeszentralregister („Vorstrafenregister“) und eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern.
Freiheit erhalten
Unser spezialisiertes Team aus Strafverteidigern und Strafverteidigerinnen ist der Freiheit verpflichtet. In jedem Mandat ist der Erhalt der Freiheit das oberste Ziel.
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Vielfach werden Ihre Angaben verfälscht in der Akte wiedergegeben und können Ihnen zum Nachteil werden. Ein Schweigen hingegen darf nicht gegen Sie gewertet werden! Wir können für Sie Akteneinsicht beantragen und dann in unserer mehrstufigen Prüfung ermitteln, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht in Abrede gestellt werden kann oder eine Einstellung gegen Auflage in Betracht kommt. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei haben Sie im Falle einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung bereits als Beschuldigten abgestempelt. Wenn Sie das Verfahren dann „laufen lassen“, droht eine Anklage oder ein Strafbefehl.
Hausdurchsuchung wegen Jugendpornografie – was tun?
Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs Jugendpornografie stattgefunden hat, sollten Sie im Rahmen der Durchsuchung keine Angaben machen. Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Kontaktieren Sie stattdessen im Anschluss einen erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht, der Sie kompetent vertritt.
Was ist Jugendpornografie (§ 184c StGB)?
Der Vorwurf der Jugendpornografie bezieht sich in der Regel auf sexualisierte Bilder oder Videos mit Personen unter 18 Jahren, die mindestens 14 Jahre alt sind. Das tatsächliche Alter, der meist unbekannten Personen, steht dabei in aller Regel nicht fest; es kommt darauf an, von welchem Alter bei Betrachtung auszugehen ist. Dies birgt Gefahren, aber auch Chancen in der Argumentation.
Sobald die Personen 13 Jahre oder jünger sein könnten, droht der Vorwurf der Kinderpornografie, der deutlich härter verfolgte und bestraft wird. Häufig werden Strafverfahren, die ursprünglich wegen Jugendpornografie eingeleitet wurden, zu Verfahren wegen Kinderpornografie. Umso wichtiger ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an.
Achtung bei KI-generierten Bildern: Nicht nur Bilder und Videos realer Personen, sondern auch Texte und Comics sowie KI-generierte Dateien können den Tatbestand der Jugendpornografie erfüllen.
Achtung bei Bildausschnitten: Schon Bilder des unbekleideten Genitals oder Gesäßes, auch wenn der Rest der Person nicht abgebildet ist, erfüllen den Tatbestand (§ 184 c Abs. 1 Nr .1 c StGB).
Auch die Abgrenzung zwischen pornografisch und nicht pornografisch ist in manchen Fällen relevant. Eine sexuelle Konnotation ist erforderlich. Auch das scheinbar harmlose Strandbild der eigenen Kinder beim Bade- oder FKK-Urlaub hat schon in vielen Fällen zu Ermittlungsverfahren geführt. Hier ist eine bildbezogene Argumentation gefragt, da Nacktbilder ohne sexuellen Gehalt nicht unter den Tatbestand fallen. Auf der anderen Seite ist bereits das sogenannte „Posing“, also die bewusste und inszenierte Darstellung in sexuell konnotierten Posen,tatbestandsmäßig.
Übrigens hat das Gesetz früher von „jugendpornografischen Schriften“ statt wie heute von „jugendpornografischen Inhalten“ gesprochen. Dieser Begriff findet sich auch heute noch oft in Vorladung und Durchsuchungsbeschlüssen. Gemeint sind in beiden Fällen sowohl Bilder und Videos– aber auch Texte können unter den Tatbestand fallen. Die Schreibeweise „Jugendpornographie“ ist ebenfalls verbreitet.
Jugendpornografie – Warum gerate ich ins Visier der Ermittler?
Legaler Pornokonsum
Oft geraten Unschuldige oder unvorsichtige Personen in das Visier der Strafverfolgungsbehörden.
Wer legale Pornos im Internet streamt oder herunterlädt, läuft immer Gefahr, Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Jugendpornografie zu werden. Ein falsches Video in einem Datenpaket oder ein neugieriger Klick auf einen fragwürdigen Link können ausreichen. Das Internet wird laufend durch Cyber-Fahndungen des Bundeskriminalamts und des NCMEC (halbstaatliche amerikanische Organisation) auf Jugend- und Kinderpornografieüberwacht. Über die anschließende IP-Adressen Ermittlungen wird das Strafverfahren ins Leben gerufen.
WhatsApp und Telegram-Gruppen
Wer in Großgruppen bei WhatsApp oder Telegram Mitglied ist, ohne alle Gruppenmitglieder zu kennen, setzt sich einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko aus. Ein jugendpornografisches Bild, das von einem anderen Teilnehmer in die Gruppe eingestellt wird, kann ausreichen, um gegen alle Gruppenmitglieder Strafverfahren einzuleiten. Mit einer gut begründeten Schutzschrift können wir in derartigen Verfahren dennoch häufig eine Einstellung erreichen und so eine Bestrafung und eine öffentliche Gerichtsverhandlung abwenden.
Familienfotos in der Dropbox
Häufig führen auch Meldungen von Dropbox zu einem Strafverfahren wegen Jugendpornografie. Scheinbar harmlose Nacktbilder von der Familie, z. B. am Strand, lösen oft die Einleitung eines Strafverfahrens aus. Hier giltes in der Regel nachzuweisen, dass solche Bilder nicht pornografisch sind. Achtung: auch sogenannte „Posingbilder“ unterliegen bereits der Strafbarkeit (§ 184 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB).
Welche Tathandlungen ziehen bei Jugendpornografie eine Strafe nach sich?
Besitz von Jugendpornografie
Am häufigsten wird der Vorwurf „Besitz jugendpornografischer Inhalte“ (§ 184 b Abs. 3 StGB) erhoben. Für den Besitz ist die objektive Zugriffsmöglichkeit auf einem Datenträger (z. B. Smartphone, PC, Tablet, USB-Stick, externe Festplatte etc.) ausreichend. Vielfach können wir jedoch mittels technischer Argumentation darlegen, dass der erforderliche Besitzwille (d.h. die bewusste und gewollte Verfügungsgewalt über die jugendpornografischen Inhalte) nicht nachweisbar ist.
Abrufen von Jugendpornografie
Auch das Abrufen ohne dauerhafte Speicherung (Streamen) ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren sanktioniert (§ 184 b Abs. 3 StGB).
Verbreiten, Besitzverschaffen, öffentlich machen von Jugendpornografie
Strafbar macht sich insbesondere, wer Jugendpornografie veröffentlicht, an Dritte weiterleitet oder einem größeren Teilnehmerkreis zugänglich macht. Aber auch bei diesem Vorwurfkönnen wir je nach Fall mittels technischer, rechtlicher oder bildbezogener Argumentation vielfach die Abwendung einer Strafe durchsetzen.
Herstellen von Jugendpornografie
Das Herstellen von Jugendpornografie wird in der Praxis härter bestraft als alle anderen Tatbestandsvarianten. Insbesondere geht es um die Anfertigung und das Filmen sexualisierter Verhaltensweise von Jugendlichen. Ein Einverständnis der Jugendlichen in die Aufnahme ist rechtlich nicht von Relevanz und unwirksam.
Auch Jugendliche und Heranwachsende, die ihren Sexualpartner in sexualisierter Pose oder beim Sex filmen oder fotografieren, machen sich strafbar, wenn der Sexualpartner selbst minderjährig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Sexualpartner eiverstanden ist. Auch hier ist eine frühzeitige, auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung von Nöten, um Schlimmeres zu verhindern und einen Eintrag im Register abzuwenden.
Was kann ein Anwalt beim Vorwurf Jugendpornografie (§ 184c) tun?
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team können in aller Regel beim Vorwurf Jugendpornografie durch ein mehrstufiges Prüfsystem, das sich seit über einem Jahrzehnt bewährt hat und stets an den individuellen Fall angepasst wird, eine Bestrafung verhindern. Durch eine gut begründete Schutzschrift nach Erhalt der Ermittlungsakte setzen wir eine Druckschwelle bei der Staatsanwaltschaft.
Insbesondere die Abgrenzung zwischen Jugendpornografie und erlaubter Erwachsenenpornografie bietet Chancen. Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Alter an. Das sieht man schon an der Strafbarkeit von jugendpornografischen Comics, Mangas und KI-generierten Dateien, bei denen gar keine realen Personen existieren. Nur mit entsprechender Kenntnis der Rechtsprechung und einem präzisen Aktenstudium ist eine exzellente Verteidigung gewährleistet.
Oberstes Ziel ist die Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO (auch „großer Freispruch“genannt), hilfsweise eine Einstellung wegen geringe der Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Zahlung einer Auflage an eine gemeinnützige Einrichtung (§ 153 a StPO). In allen drei Fällen gilt:
- Keine öffentliche Gerichtsverhandlung
- Keine Eintragung im Bundeszentrealregister (keine „Vorstrafe“)
- Keine Eintragung im Führungszeugnis
Das Prüfverfahren: So geht Ihr Anwalt gegen den Vorwurf Jugendpornografie vor
In einem ersten Schritt wird die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. Dazu gehört auch der technische Hintergrund der Verfahrenseinleitung (z. B. Handyauswertung in anderem Verfahren, Vorgang bei WhatsApp, belastende Aussage, Cyber-Fahndung, Meldung eines Dienstleisters wie Dropbox oder aus den sozialen Medien). Wurden Geräte beschlagnahmt, liegt zu jedem Datenträger ein technisches Gutachten vor, welche durchgearbeitet werden.
Die Prüfung und Schutzschrift beziehen sich typischerweise auf folgende Punkte, wobei stets die einschlägige Rechtsprechung und technische sowie rechtliche Fachliteratur herangezogen werden:
- Ist der Vorgang (mit der erforderlichen Sicherheit) dem Mandanten zuzuordnen?
- Gibt es Anzeichen für einen Hack?
- Gibt es Argumente gegen den sicheren Nachweis einer Tathandlung?
-> Häufig technische Argumentation anhand von Metadaten (sog. Metadatenanalyse) und Speicherorten(Cashe-Speicher, Thumbnails, Beifang-Rechtsprechung)
Achtung: Auch wenn Bilder auf den Datenträgern gefunden wurden, können wir dennoch häufig erfolgreich gegen den Besitzwillen argumentieren. - Handelt es sich beim Tatobjekt um Jugendpornografie?
Hier wird eine bildbezogene Argumentation nötig. Es wird geprüft, ob das Bild sexuell konnotiert ist. Das heißt: Enthält es sexuelle Handlungen oder Darstellungen? Werden die abgebildeten Personen in einem sexuellen Kontext dargestellt? - Gibt es bei hinreichendem Tatverdacht Strafmilderungsgründe, die eine Einstellung wegen Geringe der Schuld oder gegen Zahlung einer Geldauflage ermöglichen?
Sie sehen:
Exzellente Strafverteidigung eines erfahrenen Anwalts beim Vorwurf Jugendpornografieerfordert langjährige Erfahrung, spezielle technische Kenntnisse, Präzision und eine Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht. All dies ist bei HT Defensio und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und seinem Team in jedem Verfahren garantiert.
Höchste Diskretion ist dabei immer erforderlich. Es muss alles getan werden, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung durch frühe Mandatierung im Ermittlungsverfahren abzuwenden. Gerichtsverhandlungen im Erwachsenenstrafrecht sind grundsätzlich öffentlich und auch im Falle eines Freispruchs beim Vorwurf der Jugend- oder Kinderpornografie in der Regel sehr unangenehm.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Der Vorwurf der Jugendpornografie wiegt schwer. Sie können in der Regel in Ihrem nahen Umfeld mit niemandem darüber reden, ohne dass die Personen sich abwenden. Mit uns können Sie offen über alles sprechen, egal ob schuldig oder unschuldig. Wir finden einen gemeinsamen Weg und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie.“
Strafverteidigung beim Vorwurf Jugendpornografie – Was Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team auszeichnet:
- Erfahrene Fachanwälte für Strafrecht
- Höchste Spezialisierung auf Strafverteidigung und Sexualstrafrecht
- Langjährige Erfahrung als Strafverteidiger bundesweit
- Bundesweit gefragte Experten im Sexualstrafrecht
- Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
- Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist Leiter des sexualstrafrechtlichen Dezernats. Seine besondere Expertise:
- FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht
- Fachanwaltsausbilder Sexualstrafrecht
- Dozent und Fachautor für Strafrecht seit 2010
- Zweites Staatsexamen (Befähigung zum Richteramt) als Landesbester
- Preisgekrönte Dissertation mit Höchstnote
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit uns einen schnellen persönlichen Termin mit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder einem anderen Strafverteidiger aus unserem sexualstrafrechtlichen Fachdezernat.
FAQ
Was versteht man unter Jugendpornografie und wie unterscheidet sie sich von anderen Formen der Pornografie?
Unter Jugendpornografie versteht man Darstellungen (Videos, Bilder, Texte) sexueller Handlungen, bei denen Minderjährige, die mindestens 14 aber unter 18 Jahren alt sind, aber abgebildet sind. Anders als legale Erwachsenenpornografie ist das Abrufen, Herstellen, Verbreiten und der Besitz solcher Inhalte strafbar sind.
Was soll ich tun, wenn ich versehentlich jugendpornografische Inhalte erhalten oder darauf gestossen bin?
Wenn Sie ungewollt jugendpornografische Inhalte erhalten haben, sollten Sie diese nicht behalten. Auch nicht kurzfristig. Jede Ihnen bewusste Zugriffsmöglichkeit ist strafbar. Auf keinen Fall dürfen Sie die Inhalte weiterleiten.
Wie kann eine Anwaltskanzlei mir helfen, wenn ich mit Vorwuerfen im Zusammenhang mit Jugendpornografie konfrontiert werde?
Eine auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann Ihnen umfassend helfen. Die gesamte Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden wird übernommen. Vor allem wird durch eine gut begründete Schutzschrift in vielen Fällen die Einstellung des Verfahrens ermöglicht werden. Damit entgehen Sie einer öffentlichen Verhandlung, halten Ihr Führungszeugnis sauber und bekommen keine Strafe.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Verbreitung Kinderpornografie
- Besitz von Kinderpornografie
- Jugendpornografie
- Weitere Sexualstraftaten