§ 142 StGB Anwalt bei Vorwurf Fahrerflucht? Hilfe bei Anzeige unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht: Strafe bei Kratzer, Blechschaden – Selbstanzeige sinnvoll?
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Ein sehr häufiger Vorwurf, bei dem auch regelmäßig bei unverteidigten Personen ein Strafbefehl ergeht oder Anklage erhoben wird, ist die „Fahrerflucht“, die rechtlich zutreffend als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet wird.
Strafe bei Fahrerflucht – wie hoch ist eine Geldstrafe?
Die Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird gemäß § 142 StGB mit Geldstrafe als Strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Strafe geahndet. Hinzu kann die Fahrerlaubnis/der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.
Es handelt sich also mit Blick auf die Strafe – anders als viele glauben – mitnichten um eine Bagatelle. Nach entsprechender Verurteilung sind Sie vorbestraft. Nehmen Sie den Vorwurf der Fahrerflucht daher ernst.
Die Höhe der Geldstrafe hängt von vielen Faktoren ab. So können beispielsweise die Unfallfolgen die Frage „Geldstrafe – wie hoch?“ beeinflussen. Auch die finanzielle Situation des Täters spielt eine Rolle für die Höhe der verhängten Tagessätze bei einer Geldstrafe.
Fahrerflucht nicht bemerkt: Kratzer, Blechschaden – wann ist der Tatbestand erfüllt?
Der Tatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (Fahrerflucht) kann schon bei kleinen Parkunfällen greifen. Möglicherweise wurde hier ein Kratzer oder ein Blechschaden verursacht. Ebenso kann eine Fahrerflucht vorliegen, wenn die Wartefrist, deren Länge vom Einzelfall abhängt, nicht eingehalten wurde.
Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben, kann ein guter Strafverteidiger möglicherweise durch entsprechende Anträge die Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erwirken und so eine Strafe verhindern.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Brauche ich einen Anwalt?
Die gute Nachricht ist, dass die Verteidigungschancen durch einen Anwalt im Strafrecht beim Vorwurf „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bei entsprechender Expertise und Erfahrung des Strafverteidigers häufig sehr gut sind, sodass oftmals eine Strafe vermieden werden kann.
Sollten Sie daher dem Vorwurf „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bzw. Fahrerflucht ausgesetzt sein, kontaktieren Sie gern jederzeit das Defensio-Anwaltsteam unter Leitung von Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig für ein Erstgespräch.
An unseren Standorten sind wir persönlich für Sie da.
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