Unterschlagung
Anzeige Unterschlagung § 246 StGB
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Tatbestand der Unterschlagung / Unterschied Diebstahl
Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB setzt die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache voraus. Anders als beim Diebstahl muss bei einer Unterschlagung keine Wegnahme der Sache erfolgen. Entscheidend ist, ob eine Zueignungshandlung stattfindet.
Bei Diebstahlsdelikten ist die Frage, ob eine solche stattfindet, in aller Regel weniger problematisch. Bei der Unterschlagung kommt es hingegen darauf an, ob der Täter einen sogenannten Zueignungswillen erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn eine (hypothetische) neutrale Person bei Beobachtung der Handlung zu dem Schluss käme, dass der Täter die fremde Sache nun selbst behalten und den eigentlichen Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung verdrängen möchte.
Gegenüber dem Diebstahl ist die Unterschlagung milder bestraft. Dennoch sollte ein derartiger Vorwurf angesichts der drohenden Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht minder ernstgenommen werden.
Was sind typische Unterschlagungskonstellationen?
In der Praxis können Unterschlagungstatbestände durch verschiedenste Alltagssituationen erfüllt sein. Häufige Beispiele für eine Unterschlagung sind etwa absichtlich nicht zurückgegebene fremde Leihgaben oder die Unterschlagung von Fundsachen. Auch wenn hierfür keine eigene Strafnorm vorhanden ist, wird oftmals von einer sogenannten Fundunterschlagung gesprochen.
Vorladung als Beschuldigter
Für einen im Strafrecht fachkundigen Rechtsanwalt stehen bei dem Vorwurf der Unterschlagung in der Regel viele Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Oftmals kann das Ermittlungsverfahren allein durch einen schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden, sofern bei der Polizei keine Aussage gemacht wurde. Sollte Ihnen eine Unterschlagung vorgeworfen werden, kontaktieren Sie umgehend das Team um Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Hennig. Spätestens bei dem Erhalt einer Vorladung sollten Sie sich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden.
Anwalt prüft Eigentumsverhältnisse
Oftmals kommt es bei einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt wegen dem Vorwurf einer Unterschlagung auch auf die Prüfung der Eigentumsverhältnisse der Sachen an, die unterschlagen worden sein sollen. Wer wann Eigentümer der Sache war, ist für einen Laien oftmals schwer festzustellen. Hier ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Strafrecht sinnvoll.
Unterschlagung am Arbeitsplatz
Gerade bei dem Vorwurf der Unterschlagung am Arbeitsplatz zieht ein Strafverfahren in aller Regel auch arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich. Partner der Anwaltskanzlei Dr. Hennig & Thum betreuen derartige Mandate aus diesem Grund oftmals gemeinsam: Während die strafrechtliche Vertretung durch Strafverteidiger Dr. Hennig und sein Team erfolgt, berät Rechtsanwalt Thum den Mandanten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vorgehens. Dies garantiert aufeinander abgestimmte Argumentationen in beiden Verfahren. In aller Regel ist dies für Mandanten auch weniger kostenintensiv, da nur eine Kanzlei mit der Klärung der Angelegenheit mandatiert werden muss.
Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch: Nehmen Sie gern jederzeit telefonisch Kontakt auf.
Wirtschaftsstrafrecht – auch hier Unterschlagung denkbar
Zuletzt kann es auch in komplexen wirtschaftlichen Prozessen im Wirtschaftsstrafrecht zu dem Vorwurf einer Unterschlagung kommen. So kann eine Unterschlagung zum Beispiel aufgrund von heimlichen Absprachen oder Deals, aber auch im Zusammenhang mit Sachen entstehen, die auf den ersten Blick besitzlos erscheinen.
FAQ
Anzeige wegen Unterschlagung von Polizei erhalten, was tun?
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und – wenn möglich – auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken. Machen Sie in keinem Fall eine Aussage bei der Polizei. Diese dient Ihrer Überführung und birgt die große Gefahr, dass Sie etwas sagen, das später zu einer Verurteilung führen kann.
Was bedeutet Unterschlagung?
Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB setzt eine rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache voraus. Anders als beim Diebstahl muss bei einer Unterschlagung keine Wegnahme der Sache erfolgen. Entscheidend ist, ob eine Zueignungshandlung stattfindet. So liegt z.B. eine Unterschlagung vor, wenn eine geliehene Sache vorsätzlich nicht zurückgegeben wird.
Unterschied Diebstahl und Unterschlagung?
Eine Unterschlagung setzt die rechtswidrige Zueignung einer Sache voraus, der Diebstahl eine Wegnahme. Eine Unterschlagung kann also auch dann begangen werden, wenn der Täter bereits über die Sache verfügt. Außerdem droht bei einer Unterschlagung eine mildere Strafe.
Themenübersicht Allgemeines Strafrecht
- Raubdelikte
Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Körperverletzungsdelikte
Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei - Kapitalstrafsachen
Mord und Totschlag - Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung
- Diebstahl
Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls - Unterschlagung
- Hehlerei
- Betrug, Subventionsbetrug, Computerbetrug
- Untreue
- Geldwäsche
- Bestechung
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen - Brandstiftung
- Ehrdelikte
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung - Stalking
- Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Aussage- und Rechtspflegedelikte
Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, uneidliche Falschaussage, Meineid, Strafvereitelung