Strafverteidiger:in: Svenja Dörge
Vorwurf: Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB)
Ergebnis: Einstellung nach § 47 JGG
Wo? AG Eutin
Der heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unter Angabe falscher Informationen erwirkt zu haben. Gegenüber dem Rechtspfleger gab sie an, von einem ehemaligen Freund gegen ihren Willen geküsst und berührt worden zu sein. Daraufhin erstattete der ehemalige Freund Anzeige. Er war der Ansicht, die Handlungen hätten einvernehmlich stattgefunden. Der Straftatbestand des § 156 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Letztlich konnten das Gericht und die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, das Verfahren nach § 47 JGG einzustellen. So blieben der Mandantin weitere belastende Hauptverhandlungstage erspart.