03. September 2021 | Defensio-Fälle

Wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragstellung – kein Grund zur Strafverfolgung!

2021 Juli / Strafverteidiger: Oliver Moro 

Vorwurf: Betrug 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Dortmund

 

Der Mandantin wurde im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Sie wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Antragstellung auf die begehrte Haushaltshilfe nach dem SGB V getätigt zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung konnte Strafverteidiger Oliver Moro herausarbeiten, dass es an der tatbestandlichen Erfüllung einer Täuschungshandlung gegenüber der Krankenkasse fehlte. 

Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung mangels Tatverdacht erwirken und argumentativ überzeugend klarstellen, dass die Angaben im Haushaltshilfeantrag wahrheitsgemäß erfolgten, seriöse ärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden sowie die erbrachte Haushaltshilfe ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.