13. März 2023 | Defensio-Fälle

Steuerverkürzung auf Nachfrage

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht 

Vorwurf: Beihilfe zur Steuerverkürzung 

Ergebnis: Einstellung 

Wo? Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg 

 

Dem Mandanten wurde Beihilfe zur Steuerverkürzung vorgeworfen. Er soll auf Bitte einer Geschäftsführerin einer GmbH in zwei Rechnungen die privaten Aufwendungen zu gering und betrieblichen Aufwendungen höher abgerechnet haben. Dadurch seien in der GmbH zu viele Betriebsausgaben und Umsatzsteuern ausgewiesen worden. Fachanwalt für Strafrecht Albrecht konnte in seiner Schutzschrift herausstellen, dass dem Mandanten allenfalls eine geringe Schuld vorzuwerfen ist. Der Mandant hatte den Sachverhalt zuvor mündlich gegenüber der Finanzbehörde angezeigt und anschließend schriftlich bestätigt. Zwar erfolgten beide Anzeigen nach der Außenprüfung der GmbH, sodass die Sperrwirkung für die strafausschließende Selbstanzeige eingetreten ist. Die misslungene Selbstanzeige konnte jedoch im Rahmen der Argumentation zur Geringwertigkeit der Schuld herangezogen werden. Der Steuerverkürzungsschaden lag zudem im unteren Bereich, sodass das Finanzamt das Verfahren antragsgemäß einstellte