04. August 2022 | Defensio-Fälle

Mit Nacktbildern erpresst?

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Versuchte Erpressung u.a.  

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Itzehoe 

Unser Mandant wurde mit dem Vorwurf der versuchten Erpressung, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen konfrontiert.  

Die Anzeigeerstatterin gab an, unser Mandant habe von ihr eine Geldsumme verlangt und für den Fall der Nichtzahlung mehrfach damit gedroht, Nacktbilder von ihr zu veröffentlichen. Außerdem soll unser Mandant ein Nacktbild von ihr im Internet hochgeladen haben. Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig herausarbeiten, dass es sich bei der Aussage der Anzeigeerstatterin um eine haltlose Behauptung handelt, die für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausreicht. Darüber hinaus war die abgebildete Person auf dem veröffentlichten Foto nicht erkennbar, sodass der Tatbestand des § 201a StGB nicht erfüllt war. Auch war der abgebildete Bereich nicht „gegen Anblick geschützt“, weshalb eine Strafbarkeit nach § 184k StGB ebenfalls nicht in Betracht kam. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.