Datum: 05.08.2021 / Strafverteidigerin: Franziska Mayer, LL.M.
Vorwurf: Vorsätzliche Körperverletzung
Ergebnis: Verwarnung mit Strafvorbehalt
Wo? AG Hamburg-Mitte
Dem Mandanten wurde Verletzungsvorsatz vorgeworfen, als er auf seinem Fahrrad einer fremden Frau „ohne ersichtlichen Grund“ ins Gesicht „patschte“. Seine Einlassung war, dass er mit seinem kaputten Fahrrad bei nassem Boden ins Schlingern geraten war und aus Gleichtgewichtsgründen der Frau aus Versehen ins Gesicht „gebatscht“ hatte. Dabei habe sie einen leichten Schmerz verspürt und ihre Brille sei leicht verbogen worden.
Für das Gericht war das Ganze so unverständlich und durch einen Kommentar des Vaters, sollte der Mandant bzgl. einer psychischen Störung begutachtet werden. Die Verteidigung konnte dies erfolgreich verhindern und zweifelte bereits die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle der „Körperverletzung“ bzw. den Vorsatz an. Da die Staatsanwaltschaft einer Einstellung nach § 153a StPO nicht zustimmte, konnte dennoch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB erreicht werden, d.h. die mildeste Strafe, die das Gesetz vorsieht. Die dabei verhängte Geldstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Wird die Bewährungszeit überstanden, muss der Mandant die Geldstrafe nicht bezahlen.