16. März 2022 | Defensio-Fälle

Heimliche Mitschnitte – unverwertbar

Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M. 

Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 

Ergebnis: Freispruch 

Wo? AG Eutin 

 

Einziges Beweismittel gegen meinen Mandanten für den zweifachen Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – einmal mit 2 kg Marihuana und einmal mit 500 gr. Marihuana und Amphetaminen – war ein heimlich aufgezeichnetes Telefonat des Mitangeklagten und eines Dritten. In diesem wurde über die Taten meines Mandanten gesprochen.  

Der Mitangeklagte legte ein Geständnis hinsichtlich seiner Tatbeteiligung ab, belastete aber meinen Mandanten vor Gericht nicht.  

Die Verteidigung widersprach der Verwertung der heimlichen Mitschnitte, der Verlesung der Niederschrift und entsprechend der Vernehmung des Ermittlungsführers diesbezüglich.  

Das Gericht erklärte daraufhin die Verwertung für unzulässig und musste eingestehen, dass die übrigen Zeugen jeweils ein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht hätten. Demnach musste mein Mandant aus tatsächlichen Gründen freigesprochen werden.