Datum: 11.10.2021
Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Kiel
Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen vorsätzliche gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB vorgeworfen. Er wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, nach seiner Ex-Partnerin mit einer Plastikflasche geworfen und diese am Kopf getroffen zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und sorgfältiger Analyse der durchgeführten Zeugenvernehmung konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig im Rahmen einer aussagepsychologischen Analyse herausarbeiten, dass die belastenden Aussagen nicht glaubhaft sind.
Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung mangels Tatverdacht erwirken und argumentativ überzeugend klarstellen, dass die unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten als unglaubhaft zu bewertenden Bekundungen nicht die für eine Anklageerhebung erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen.
Im Übrigen fehlte es bei den Aussagen der einzigen Belastungszeugin an Ausführungen zur Art und Weise des Flaschenwurfs und zu erlittenen Verletzungen.
Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein. Unser Mandant war erleichtert darüber, dass ihm eine Anklage sowie eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb.