02. August 2022 | Defensio-Fälle

Färbemittel statt Droge

Strafverteidiger: Oliver Moro  

Vorwurf: Erwerb von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

Wo?: Staatsanwaltschaft Münster  

Dem Mandanten wurde der Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen, nachdem er im Internet ein pflanzliches Textilfärbemittel bestellte. In einem ausführlichen Antrag konnte Strafverteidiger Moro darlegen, dass die Pflanze bei einer Verwendung als Färbemittel nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und deshalb kein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.