Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: sexueller Missbrauch von Kindern
Ergebnis: Einstellung gem. § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Bückeburg
Dem Mandanten wurde Missbrauch eines Kindes vorgeworfen. Anhand des Akteninhalts ergab sich, dass eine Verwechselung vorgelegen haben muss und unser Mandant nicht der Täter gewesen sein kann. Zugleich stellten sich die Aussagen des Kindes nach aussagepsychologischen Gesichtspunkten als unplausibel heraus. Die Staatsanwaltschaft folgte der Rechtsauffassung von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.