Strafverteidiger: Christoph Grabitz
Vorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen u.a.
Ergebnis: Einstellung
Wo: Staatsanwaltschaft bei dem Ladgericht Münster
Die Wände haben Augen?
Unserem Mandanten wurde eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB vorgeworfen. Die Anzeigenerstatterin behauptet, unser Mandant habe sie im Freibad aus einer Nebenkabine heraus beim Umziehen gefilmt oder fotografiert. Auf den sichergestellten Datenträgern unseres Mandanten wurden keine entsprechenden Bilddateien oder Videodateien gesichtet. Strafverteidiger Christoph Grabitz führte in einer ausführlichen Schutzschrift aus, weshalb diese Ausgangslage nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ausreicht. Das bloße Beobachten einer Person kann den Tatbestand des § 201a StGB nicht erfüllen. Ein Nachweis für eine Anfertigung von Video-oder Bilddateien konnte nicht erbracht werden. Davon ließ die Staatsanwaltschaft sich überzeugen.