27. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Ein im Privatchat verschicktes Bild ist noch lange kein Verbreiten…

Datum: 12.11.2021 

Strafverteidiger: Oliver Moro 

Vorwurf: Verbreitung kinderpornografischer Schriften 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Hannover 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vorgeworfen. Er wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, ein kinderpornografisches Bild an eine andere Einzelperson per WhatsApp geschickt zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und sorgfältiger Recherche der Kommentarliteratur sowie umfangreicher Lektüre der einschlägigen Rechtsprechung konnte Strafverteidiger Oliver Moro herausarbeiten, dass das Versenden eines inkriminierten Bildes an eine Einzelperson im privaten WhatsApp-Chat keine taugliche Tathandlung des Verbreitens im Sinne der Vorschrift darstellt. 

Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.