Juli 2021 / Strafverteidigerin: Franziska Mayer, LL.M
Vorwurf: Handeltreiben in nicht geringer Menge in einer Bande § 30a Abs. 1 BtMG
Ergebnis: Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung
Wo: Landgericht Hamburg
Dem Mandanten wurde vorgeworfen als Mittäter mit einem guten Bekannten Amphetamine und Ecstasy Tabletten in größeren Mengen verkauft zu haben. Der Mittäter habe sich um die Lieferung und Bezahlung der Drogen im Darknet gekümmert, die Adressen der Endabnehmer habe der Mandant über einen Vermittler im Darknet bezogen. Der Mandant habe lediglich die Drogen abgepackt und an die Kunden verschickt.
Dies und noch einiges darüber hinaus hat unser Mandant bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt und seinen Bekannten als Mittäter benannt. Daher war von einem minder schweren Fall auszugehen und es lag ein Fall von § 31 BtmG vor (sog. Kronzeugenregelung).
Angeklagt war gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglieder einer Bande – in Mittäterschaft.
Das Gericht ist der Argumentation der Verteidigung (gegen die Staatsanwaltschaft) gefolgt und hat den Mandanten lediglich als Gehilfen verurteilt und das Bestehen einer Bande korrekterweise verneint.