31. März 2022 | Defensio-Fälle

Droge weich. StA hart.

Strafverteidiger: Christoph Grabitz  

Vorwurf: Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge  

Ergebnis: 6 Monate FS auf Bewährung, 500 EUR Geldauflage, minder schwerer Fall  

Wo? AG Neustadt am Rübenberge  

 

Gegenstand der Anklage war der Vorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG. Die Tat ist fast zwei Jahre her. 218g netto Marihuana mit einer drittklassigen Wirkstoffmenge THC (knapp 8 Prozent) wurden bei dem Mandanten in neun handelsüblichen Verpackungstütchen bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgefunden. Der vollumfänglich geständige Mandant ist unbestraft, befindet sich im zweiten Lehrjahr und ist vor einem Jahr Vater eines kleinen Jungen geworden. Das Gericht konnte vor diesem Hintergrund davon überzeugt werden, dass die Strafbarkeit am untersten Rande anzusiedeln ist und ein minder schwerer Fall vorliegt. Die StA hingegen zeigte sich berückend herzlos und forderte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr. Die Verteidigung hatte unter Verweis auf die alsbald zu erwartende Legalisierung von Cannabis und gute Sozialprognose des Mandanten auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt plädiert.