25. Oktober 2022 | Defensio-Fälle

Die brennende Scheune

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Verdachts der Brandstiftung 

Ergebnis: Einstellung 

Wo? Staatsanwaltschaft Lüneburg 

 

Dem Mandanten wurde Brandstiftung vorgeworfen. Er soll eine Scheune auf einem Feldweg angezündet haben. In der Folgezeit kam es zu weiteren Brandstiftungen in der näheren Umgebung. Die anderen Taten konnten erkennbar nicht auf den Mandanten zurückgeführt werden. In Bezug auf den Scheunenbrand wurde die Täterschaft damit begründet, dass mein Mandant Wochenzeitungen austrägt und angekokelte Zeitungen auf dem Feldweg Richtung Scheune  aufgefunden worden sind. In der Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig herausarbeiten, dass die Täterschaft meines Mandanten nicht nachweisbar ist. Zum einen gab es keine unmittelbaren Tatzeugen. Zum anderen konnten mehrere Freunde des Mandanten übereinstimmend bezeugen, dass sie sich am Tattag mit meinem Mandanten getroffen haben. Mangels hinreichendem Tatverdacht stellte die Staatsanwaltschaft Lüneburg das Verfahren antragsgemäß ein.