Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Besitz kinderpornografischer Schriften
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Dortmund
Unserer Mandantin wurde der Besitz kinderpornografischer Schriften vorgeworfen. Im Rahmen einer PC-Auswertung eines anderen Beschuldigten wurde ein Chat-Protokoll aufgefunden. Demnach habe dieser Beschuldigte dem Skype-Account unserer damals 14-jährigen Mandantin eine inkriminierende Bilddatei zugesendet. In unserer Schutzschrift haben wir dargestellt, dass ein bloßes Chat-Protokoll nicht ausreicht, um die Täterschaft der Mandantin nachweisen zu können. Zudem konnte nicht festgestellt werden, ob meine Mandantin die Datei tatsächlich heruntergeladen hat. Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein. Unsere Mandantin war erleichtert darüber, dass ihr eine Anklage sowie eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb.