26. November 2021 | Defensio-Fälle

Beschleunigungsgrundsatz ade – Geldstrafe trotz nicht geringer Menge BtM

Datum: 02.11.2021 

Strafverteidiger: Rechtsanwalt Oliver Moro  

Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 

Ergebnis: Geldstrafe ohne Eintragung im Führungszeugnis 

Wo: Schöffengericht Bremen Blumenthal  

 

Die Mandantin hat eingeräumt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. In ihrer Wohnung wurde unter anderem knapp 1 kg Marihuana sichergestellt. 

Die Ermittlungen der Polizei Bremen begonnen schon 2014, sodass sich die Mandantin seither dem Verfahren ausgesetzt sieht. Die Erstellung eines KTU- Gutachtens verzögerte sich um 4-5 Jahre.  

Das Gericht stimmte der Auffassung der Verteidigung zu, dass dieser Verfahrensgang dem im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz zuwider steht, sodass von der Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe abgesehen und auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die nicht im Führungszeugnis eingetragen wird, erkannt wurde.