25. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Anbau im Gäste-WC

Datum: 24.01.2022 

Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M. 

Vorwurf: Anbau und Besitz von BtM in geringer Menge, § 29 Abs. 1 BtMG in Mittäterschaft 

Ergebnis: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 € 

Wo? AG Hamburg-Harburg 

 

Mein Mandant und sein Mitbewohner saßen zusammen auf der Anklagebank. Mein Mandant räumte ein, dass er Marihuana in der gemeinsamen Wohnung angebaut hatte und ca. 7,8 gr. Marihuana besessen hatte, jedoch sein (einschlägig vorbelasteter) Mitbewohner nichts damit zu tun hatte. Die Staatsanwaltschaft ging von einem gemeinsamen Handeln der beiden Mitbewohner aus. Die Aufzucht hatte mein Mandant in seinem Zimmer gelagert, für einen Besuch von Freunden aus Bayern jedoch im Gäste-WC versteckt und die Tür abgeschlossen, damit davon niemand etwas mitbekommt.  Die 7,8 gr. Marihuana in einem Glas, hatte mein Mandant bei Eintreffen der Polizei aus dem Fenster geworfen – vor die Füße eines Polizeibeamten. Warum hier von einer Mittäterschaft ausgegangen wurde, verriet die Staatsanwalt in ihrem Schlussvortrag nicht.  

Mangels eindeutiger Indizien und – richtigerweise – im Sinne der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, die Mitbesitz von BtM bei Kenntnis und bloßem Dulden von einem Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung verneint, wurde der Mitbewohner freigesprochen. Mein Mandant erhielt eine sehr milde Geldstrafe iHv. 30 Tagessätzen. Einer Einstellung nach § 153a StPO, wurde – wiederum ohne Begründung – seitens der Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt.