VERKEHRSSTRAFRECHT

Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr

§ 315 StGB

Im Gegensatz zu den Straßenverkehrsdelikten ist der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB mit einem höheren Strafrahmen versehen. Dies liegt insbesondere an dem größeren Passagieraufkommen im Luftverkehr und der damit einhergehenden größeren Anzahl an gefährdeten Rechtsgütern. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Tatbestandsvoraussetzungen, die mögliche Höhe der Strafe und wie unsere Expertise Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte zu schützen.

 

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Was setzt der Straftatbestand des § 315 StGB voraus?

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr bezieht sich auf Handlungen, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden. § 315 StGB differenziert zwischen folgenden Handlungen:

  1. Das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen und Beförderungsmitteln,
  2. das Bereiten von Hindernissen,
  3. das Abgeben von falschen Zeichen oder Signalen und
  4. ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffen.

Durch die oben aufgeführte Handlung muss Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden. Auch der Versuch ist gemäß § 315 Abs. 2 StGB strafbar.

 

Wie hoch ist die Strafe beim gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der Gefährdung, mögliche Schäden und individuelle Umstände. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt oder eine große Zahl von Menschen an der Gesundheit schädigt, handelt es sich um ein Verbrechen. In diesem Fall liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 

Warum ist eine gute Verteidigung sinnvoll?

Sollten Sie mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr konfrontiert worden sein, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung. Wir setzen unsere gesamte Expertise und unsere Erfahrungswerte ein, um eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ziel sollte die Verhinderung einer Anklage und damit einer öffentlichen und belastenden Gerichtsverhandlung sein.

Falls Sie eine Vorladung als Beschuldigte/-r wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr erhalten haben, raten wir Ihnen, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigte/-r in einem Strafverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Kontaktieren Sie uns gern und wir können Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung für Ihren persönlichen Fall geben.

FAQ

Was setzt der Straftatbestand des § 315 StGB voraus?

Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr bezieht sich auf Handlungen, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährden.

Welche Strafe droht beim gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Was tun bei einer Vorladung wegen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr?

Sollten Sie mit dem Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr konfrontiert worden sein, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung. Wir setzen unsere gesamte Expertise und unsere Erfahrungswerte ein, um eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Themenübersicht Verkehrsstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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