Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Nachstellung, Nötigung, Beleidigung
Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Itzehoe
Dem Mandanten wurden diverse Delikte vorgeworfen, die nach Trennung von der Anzeigenerstatterin durch ihn verwirklicht worden sein sollen. Nach Bearbeitung der Akte wurde die Aussage der Anzeigenerstatterin aussagepsychologisch bewertet. Diese stellte sich als unglaubhaft heraus. Da sie für die Vorfälle die einzige unmittelbare Zeugin war, konnte ihre Aussage entkräftet werden. Es gab keine weiteren Tatzeugen. Außerdem war auch in rechtlicher Hinsicht bzgl. der Nachstellung herauszustellen, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist, da es an einer Beharrlichkeit und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung fehlt.