Dr. Jonas Hennig
Dr. Jonas Hennig
Vita
Qualifikation und Praxis
- Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner
- Große juristische Staatsprüfung mit Prädikat als Landesbester
- Promotion mit der Höchstnote summa cum laude
- 10 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung in mehreren tausend Verfahren
- Zugelassener Rechtsanwalt an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
Expertise
- Bundesweit gefragter Experte im Sexualstrafrecht und Medizinstrafrecht
- Dozent für Straf- und Strafprozessrecht seit 2010
- Dozent für Revisionsrecht seit 2016
- FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Sexualstrafrecht)
- Fachanwaltsausbilder Strafrecht
- Fachautor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
Hintergrund
- Preisgekrönte und Stipendium geförderte Promotion (Friedrich Naumann Stiftung, Mittel des Bundesministeriums für Forschung und Bildung) mit der Höchstnote summa cum laude
- Forschungsaufenthalt an der amerikanischen Elite-Universität Berkeley
- Referendariat mit Schwerpunktausbildung und Wahlfachprüfung im Strafrecht
- Beide Staatsexamina mit zweistelligem Prädikat

Rechtsanwalt
Dr. Jonas Hennig
Expertise
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas B. Hennig gehört zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands, dies insbesondere aufgrund zahlreicher – teils medial aufsehenerregender – Verteidigungserfolge im Sexualstrafrecht. Zudem ist er ein gefragter Referent für Strafrecht; unter anderem referierte Dr. Hennig für das Justizministerium im deutschen Bundestag zur Reformbedürftigkeit des Strafrechts.
Prägend für seine Arbeit ist der unnachgiebige Einsatz für seine Mandanten, die hohe fachliche Expertise und seine langjährige bundesweite Erfahrung insbesondere in Aussage gegen Aussage-Konstellationen (Sexualstrafrecht) und bei der Verteidigung von Ärzten und Ärztinnen (Medizinstrafrecht). In aller Regel kann Dr. Hennig durch gut begründete Schutzschriften bereits im Ermittlungsverfahren das gewünschte Ergebnis erzielen und so eine Anklage und Bestrafung, aber auch Öffentlichkeit verhindern. Verschaffen Sie sich gerne einen Überblick über die Erfolge im Sexualstrafrecht, der Revision sowie über Mandantenbewertungen. Medial begleitete Erfolge finden Sie bei den Presseberichten.
Dr. Hennig zudem ist seit 2010 Dozent für Strafrecht. Neben universitären Lehraufträgen und seiner Repetitorentätigkeit im Strafrecht ist er Fachanwaltsausbilder und FAO-Dozent für Sexualstrafrecht. Dies bedeutet, dass Dr. Hennig Fachanwälte für Strafrecht und solche, die es werden wollen, im Bereich „Strafverteidigung bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen im Sexualstrafrecht“ aus- und weiterbildet. Zudem hat er langjährig angehende Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte im Bereich der strafrechtlichen Revision ausgebildet. Dr. Hennig ist zudem
Mitinhaber der renommierten Ausbildungsinstitute Alpmann & Schmidt sowie Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen. Das mit der Lehr- und Autorentätigkeit verbundene Präsenzwissen zahlt sich in jedem Mandat aus.
Kern seiner Tätigkeit ist jedoch die strafrechtliche Praxis. Dr. Hennig verteidigt bundesweit, schwerpunktmäßig in den Bereichen Sexual- und Medizinstrafrecht.
Er ist zudem Gründer von HT Defensio Strafverteidiger. Die Kanzlei zählt zu den führenden und größten Strafrechtskanzleien in Deutschland. Das sexualstrafrechtliche Dezernat unter Leitung von Dr. Hennig verfügt über ein Expertenteam, das hinsichtlich Größe und Spezialisierungsgrad bundesweit einzigartig ist.
Persönliche Motivation
III Warum wird man eigentlich Strafverteidiger?
Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Strafverteidiger aus Leidenschaft. Begeisterung für Strafverteidigung und dafür, einen Ausgleich gegenüber dem scheinbar übermächtigen Strafverfolgungsapparat zu schaffen sind sein wesentlicher Antrieb. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, ist einer beeindruckenden Machtdemonstration der Staatsgewalt ausgesetzt. Kein Bürger kann ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte gegenüber der Justiz und dem Strafverfolgungsapparat effektiv wahren. Aus unserer Sicht ist es eine ehrenhafte und moralische Aufgabe, in einem Verfahren für Fairness und Waffengleichheit zu sorgen.
III Kampf für die Rechte des Beschuldigten
Nur in einem Staat, der effektive Strafverteidigung zulässt und auch fördert, kann von Rechtsstaatlichkeit die Rede sein. Die in der Bevölkerung verbreitete Frage „Wie können Sie denn bei einer solchen Tat jemanden vertreten?“ können wir leicht beantworten. Unserer Ansicht nach hat jeder Mensch ein Recht auf ein faires Verfahren, egal ob schuldig oder unschuldig und egal wie schwer der Vorwurf wiegt. Wir vertreten Menschen und keine Taten. Jeder kann in die Situation geraten, eine Straftat zu begehen oder dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt zu sein. Die Ursachen hierfür sind so bunt wie das Leben selbst.
III Zweifel säen, wo niemand mehr zweifelt
Das Strafrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten geprägt. Kein Rechtsgebiet ist derart durchzogen von spannenden und tragischen Lebenssachverhalten. Und in wohl keinem Rechtsgebiet ist das Verhandlungsgeschick von solch entscheidender Bedeutung. Es ist eine fordernde, aber auch befriedigende Aufgabe, der entscheidende Beistand des Beschuldigten zu sein, für seine Interessen und häufig für die Unschuldsvermutung zu kämpfen. Dazu bedarf es hervorragenden Wissens im Straf- und Strafprozessrecht, eines engagierten Einsatzes und Verhandlungsgeschicks ggü. Gerichten und Staatsanwaltschaften. Es darf keine Angst vor streitbaren und spontanen Auseinandersetzungen existieren und gleichzeitig ist diplomatisches Geschick erforderlich.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team setzen alles daran, das bestmögliche Ergebnis für Sie in kleinen und großen Verfahren zu erreichen. Unabhängig davon ob schuldig oder unschuldig.
„Was ist dein Beruf? Gut zu sein.“
Im Strafrecht geht es nicht nur darum die Erwartungen unserer Mandanten zu erfüllen. Wir wollen sie übertreffen.
Mitgliedschaften
III Fachlicher Austausch und Networking
Neben der ständigen persönlichen Weiterbildung ist die fachliche Kommunikation mit Kollegen aus dem Bereich Strafverteidigung eine wichtige Grundlage für sachkundige und erfolgreiche Arbeit vor Gericht.
Zu effektiver Strafverteidigung gehört immer auch der Aufbau eines Netzwerks
Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Mitglied in folgenden Vereinen und Arbeitsgemeinschaften:





Vorträge & Publikationen
III Vorträge
Rechtsanwalt Dr. Hennig hält verschiedene Vorträge. Bei Interesse an einem Vortrag in Ihrem Unternehmen können Sie sich jederzeit an uns wenden. Hier eine Übersicht zu bisherigen und künftigen Vorträgen:
Ort: Deutscher Bundestag Berlin
Ort: Mallorca
Ort: Alpmann Schmidt
Ort: Alpmann Schmidt
Ort: Alpmann Schmidt
III Publikationen
Neben der Tätigkeit in der Lehre ist Rechtsanwalt Dr. Hennig auch Autor zahlreicher, insbesondere strafrechtlicher Veröffentlichungen. Zu erwähnen sind folgende Beiträge:
Auswahl strafrechtliche Beiträge
- Kommanditgesellschaft kann keine Geschädigte im Sinne des § 266 StGB sein, zu BGH Beschl. V. 23.02.2012, 1 StR 586/11, RÜ 2012, 433 – 437.
- Mord: Heimtücke auch bei latenter Angst des Opfers und Überraschungsangriff, zu BGH Urt. V. 20.08.2012 – 4 StR 84/12, RÜ 2012, 777 – 779.
- Gibt es eine an die Trunkenheit angepasste Geschwindigkeit?, zu BGH Urt. V. 06.12.2012 – 4 StR 369/12, RÜ 2013, 231 – 232.
- Beginn und Fehlschlag eines Tötungsversuches durch Überfahren, zu BGH Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12, RÜ 2013, 28 – 30.
- Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht öffentlich“ sein, zu BGH Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12, RÜ 2013, 433 – 434.
- Restriktive Auslegung und Erheblichkeitsschwelle bei Erschwernis des Brandlöschens, zu BGH Urt. v. 11.06.2013 – 5 StR 124/13, RÜ 2013, 511 – 512.
- Vollendete Brandstiftung auch durch längere Bewohnbarkeit wegen Brandbeseitigung, zu BGH, Urt. v. 14.11.2013 – 3 StR 336/13, RÜ 2014, 576 – 579.
- Angriff auf den Rechtsstaat? Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft unter politischen Druck geraten – Fallanalyse eines Freispruchs im Hamburger Silvester-Verfahren, Bucerius Law Journal 2018, 1-6.
- Die richtige Einstellungsnorm bei Bagatellvorwürfen, Jus Juristische Schulung 2022, 929-931.
Andere Beiträge und Monographien
- Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern – Für Praxis, Klinik und Begutachtung, Elsevier Urban & Fischer München 2019, Hrsg. Silvana und Justin Große Feldhaus (Co-Autor)
- Mediation als rationaler Diskurs – Überpositive Legitimation der Mediation und Vergleich zum Gerichtsprozess am Maßstab der alexyschen Diskurstheorie , Duncker & Humblot Berlin 2014.
- Mediation – Aufbruch in eine neue Streitkultur, JURA 2011, S. 929 – 936 (gemeinsam mit Catharina Herzog).
- Strafrechtliche Beiträge im Handbuch Öffentlich-Rechtliches Äußerungsrecht – Grundprinzipien, Äußerungen von Hoheitsträgern, Rechtsschutz, C.H.Beck 2022.
Rezensionen zu Publikationen
- Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Martin Probst, Vors. Richter am OLG Schleswig, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger (2014), 461.
- Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Jan Malte von Bargen, Der Staat 54 (2015), 620 – 626.
- Rezension zu Mediation als rationaler Diskurs: Dr. Fiete Kalscheuer, ARSP 103 (2017), 551-552.
Prozesse
III Parteiische und kämpferische Verteidigung in jedem Prozess
Fachanwalt für Strafecht Dr. Jonas Hennig hat bundesweit Mandanten in teils medial begleiteten Verfahren verteidigt. Er verteidigt bundesweit Mandanten insbesondere im Sexualstrafrecht, in der Revision und im Medizinstrafrecht. In aller Regel kann er durch eine gute begründete Schutzschrift bereits eine Anklage und damit auch eine Bestrafung und Öffentlichkeit verhindern (zur Methode Schutzschrift hier).
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich eine Hauptverhandlung nicht verhindern lässt oder aber die Mandatierung erst nach Anklage erfolgte. Eine Auswahl solcher, medial begleiteter Verfahren finden Sie hier:
Freispruch im Hamburger Silvesterverfahren
Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in einem der sogenannten Hamburger Silvester-Prozesse vor dem Landgericht Hamburg einen Freispruch und die Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls für seine Mandanten erwirken können. Es ging um den Vorwurf sexueller Übergriffe in der Silvesternacht.
Unter Darlegung diverser Widersprüche der Aussage der Belastungszeugin und Offenlegung der Manipulationen der Hamburger Polizei konnte im Rahmen der Hauptverhandlung erarbeitet werden, dass der Mandant als Täter gar nicht in Betracht kam. Vielmehr wurde die Zeugin durch die Polizei anhand von Übersichtsaufnahmen der Großen Freiheit aus der Tatnacht – der Silvesternacht – auf die falsche Fährte gelenkt. Die angeblichen Täter befanden sich, wie die Übersichtsbilder selbst belegten, gar nicht am unmittelbaren Tatort. Die Wochenzeitschrift „Die Zeit“ sprach von einer „Kette unglaublicher Fehlleistungen der Hamburger Staatsanwaltschaft und Polizei“. Das Gericht entschuldigte sich im Namen der Justiz bei allen Angeklagten.
Zuvor hatte Dr. Hennig bereits die Aufhebung des Haftbefehls erfolgreich beantragt. Der medial aufsehenerregende Fall zeigt, wie schnell man auch als Unschuldiger in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten kann, die in diesem Fall einen Täter, notfalls auch den falschen, präsentieren wollte. Nur engagierte Strafverteidigung kann in solchen Fällen ein wirksames Gegengewicht zur Anklagebehörde schaffen.
Zu den Presseartikeln:
Freispruch für Arzt bei sexual- und medizinstrafrechtlichen Vorwürfen
Dem Mandanten, einem Arzt, wurden im Rahmen eines medial begleiteten Verfahrens zwei Sexualdelikte – zum einem zum Nachteil einer Patientin; zum anderen zum Nachteil einer Kollegin vorgeworfen. Hinzu kam der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen einer Fehlmedikation.
Die Staatsanwaltschaft hatte sowohl in der ersten Instanz am Amtsgericht Reutlingen als auch am Landgericht Tübingen eine Verurteilung zu einer Haftstrafe gefordert.
In mehreren Prozesstagen konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der auch eine Aussagepsychologin ins Verfahren gebracht hatte, das Gericht davon überzeugen, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft keine tragfähige Grundlage aufweist. Eine Zeugin berichtete bei genauer Betrachtung gar keine Straftat, sondern vermutete lediglich eine solche. Die andere Aussage war schlicht nicht glaubhaft. Auch den Vorwurf der Fehlmedikation konnte ausgeräumt werden, da ein Kausalitäts- und Vorsatznachweis nicht zu führen war. Dr. Hennig setzte hinsichtlich aller strafrechtlichen Vorwürfe einen Freispruch gegen die Staatsanwaltschaft durch. Die Approbation ist gesichert.
Zum Zeitungsartikel.
Freispruch für Notarzt bei sexualstrafrechtlichem Vorwurf
Strafverteidiger Dr. Hennig hat einen Arzt erfolgreich vor dem Schöffengericht in Schwelm verteidigt. Ihm wurde ein sexueller Übergriff während eines Notarzteinsatzes vorgeworfen. Dr. Hennig legte dar, dass die belastende Aussage unglaubhaft ist und im Kern durch ein Speichelgutachten widerlegt war. Die Staatsanwaltschaft hatte trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gefordert. Das Gericht folgte Dr. Hennig in allen Punkten und sprach den Arzt frei. Die Approbation ist nun nicht mehr gefährdet.
Freispruch in „vierter Instanz“ bei Vergewaltigungsvorwurf
Aussage gegen Aussage: In einem langwierigen Vergewaltigungsverfahren hat Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig am Landgericht Lübeck in der „vierten Instanz“ einen Freispruch gegen die Staatsanwaltschaft durchgesetzt, die eine mehrjährige Haftstrafe gefordert hatte. Der Mandant wurde in der ersten Instanz am Schöffengericht Eutin zu drei Jahren Haft verurteilt. Er war durch einen anderen Anwalt einer nicht spezialisierten Kanzlei verteidigt worden. In der zweiten Instanz setzte Dr. Hennig einen Freispruch am Landgericht Lübeck durch. Unglücklicherweise wurde das schriftliche Urteil so schlecht begründet, dass das Oberlandesgericht Schleswig den Freispruch aufhob und die Sache zu erneuter Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Lübeck zurückverwies. Nach mehreren Prozesstagen und einer aussagepsychologischen Begutachtung, die Strafverteidiger Dr. Hennig auf den Weg gebracht hatte, sprach das Landgericht den dankbaren und erleichterten Mandanten abermals frei. Die Staatsanwaltschaft hatte trotz eindeutigen aussagepsychologischen Befunds abermals eine Verurteilung beantragt. Der Freispruch ist mittlerweile rechtskräftig. Wie so oft bedeutet Aussage gegen Aussage Kampf für die Unschuldsvermutung.
Freispruch bei Vergewaltigungsvorwurf
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte bei einem medial begleiteten Vergewaltigungsvorwurf einen Freispruch am Schöffengericht in Plön durchsetzen. Der Mandant hatte mit der Anzeigenerstatterin unstreitig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Rahmen eines Dates, das über eine Dating-App zustande kam. Die Anzeigenerstatterin warf ihm jedoch vor, es sei im Anschluss zu Analverkehr gegen ihren Willen gekommen. Mittels aussagepsychologischer Analyse, Motivbeleuchtung (enttäuschte Liebe) und einem Fokus auf medizinisch belegbare Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung der Anzeigenerstatterin konnte Dr. Hennig als Experte für Sexualstrafrecht Gericht und schlussendlich sogar die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass keine Vergewaltigung vorgelegen hat. Der erforderliche entgegenstehende Wille war nicht erkennbar. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Keine Eintragung im Führungszeugnis. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Zum Presseartikel.
Sexueller Missbrauch Bewährung bei über 100 Sexualdelikten
Der Mandant hatte sog. hands-off Delikte verwirklicht, also zu keinem Zeitpunkt Kinder angefasst aber diese in seiner Funktion als Trainer aufgefordert sexuelle Handlung vor ihm auszuführen oder Videos davon anzufertigen. Zudem gab es eine Vielzahl heimlicher Bildaufnahmen in der Dusche (§ 201 a StGB). Vorgeworfen wurden fast 100 Taten in drei Anklagen: sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, Herstellung kinderpornografischer Inhalte, Herstellen jugendpornografischer Inhalte.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat den Mandanten im Jahr 2024 zunächst aus der U-Haft geholt. Anschließend begann die über 1-jährige Vorbereitung auf den Prozess, der im Januar 2025 begann: Therapie, Schmerzensgeld sparen, Verantwortung übernehmen. All diese und viele weitere Aspekte platzierte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig in der Hauptverhandlung. Dass dies im Lichte eines Tatzeitraums von 6 Jahren und fast 100 Taten für eine Bewährung reicht, war alles andere als sicher. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten – also weit außerhalb des bewährungsfähigen Bereichs – gefordert. Doch die dezidierte Planung und Umsetzung von Dr. Hennig sowie die Mitwirkung des Mandanten an seiner eigenen Resozialisierung hat sich ausbezahlt. Die Freiheit ist gerettet. Im Ergebnis ist durch die Therapie nicht nur dem Mandanten geholfen, sondern auch den Geschädigten und der Gesellschaft. Denn anders als bei einem Strafvollzug ist so davon auszugehen, dass sich derartiges nicht wiederholt.
Zum Presseartikel.
Einstellung mangels Tatverdacht bei Vorwurf gegenüber Landtagsabgeordneten
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte in einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts gegen einen hochrangigen Politiker eine Einstellung mangels Tatverdacht durchsetzen. Dem zu unserer Überzeugung unschuldigen Mandanten ist damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung und eine Eintragung im Führungszeugnis und natürlich auch eine Strafe erspart geblieben.
Kein Tötungsvorsatz im Kieler Trecker-Verfahren
Dr. Hennig hat im sogenannten Kieler Trecker-Verfahren den Mandanten erfolgreich vor dem Kieler Landgericht – Schwurgericht – gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags verteidigt. Gegenstand des Verfahrens war die Traktorfahrt eines Bio-Bauern, der sich mit seinem Traktor gegen eine behördliche Anordnung, nach der bei seinen Rindern Ohrmarken gesetzt werden sollte, gewaltsam zur Wehr setzte und Polizeifahrzeuge im Wert von über 250.000 Euro zerstörte. Er hielt die Maßnahme für Tierquälerei.
Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft war das „Aufspießen“ eines besetzten Polizeifahrzeuges mit dem Traktor. Dr. Hennig konnte im Rahmen einer umfangreichen Hauptverhandlung über viele Tage gegen die Staatsanwaltschaft, die bis zum Schluss für diese Situation Tötungsvorsatz behauptete, ausführlich darlegen, dass ein solcher fern lag. Der Mandant wollte ein Zeichen setzen aber niemanden töten. Das Gericht folgte dieser Begründung und eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags wurde abgelehnt.
Dschungel-Camp-Verfahren
In der zweiten Instanz verteidigte Dr. Hennig die Mutter von Nathalie Volk im sog. „Dschungel-Camp-Verfahren“. Nachdem in der ersten Instanz, in der nicht Dr. Hennig verteidigte, die Verteidigungsstrategie nicht aufgegangen war, konnte in der Berufung zumindest eine Reduktion der Strafe erreicht werden, so dass keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgte.
Freispruch im Braunschweiger Brandstiftungsverfahren
Im Jahr 2020 verteidigte Dr. Hennig erfolgreich einen Bauunternehmer, dem zu Unrecht Anstiftung zu schwerer Brandstiftung vorgeworfen wurde. Dr. Hennig ersetze mit einem Braunschweiger Kollegen kurz vor Prozessbeginn am Landgericht Braunschweig ein ganzes Verteidigerteam. Die Strategie wurde wie üblich bei einer Freispruchverteidigung in „Totalschweigen“ geändert. Kurz nach Prozessbeginn sorgte das Verteidigerduett für die Aufhebung des Haftbefehls. Dr. Hennig prägte in seinem Plädoyer die Wendung „Metamorphose der Indizien“, in dem er aufzeigte, dass sich bei geöffneten Augen sämtliche Belastungsindizien in entlastende Indizien wandelten. Der Mandant wurde freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.
Justizskandal: Freispruch bei versuchtem Totschlag
In einem spannenden und fragwürdigen Verfahren verteidigten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, Rechtsanwältin Mayer und Prof. Gerhold am Landgericht Hannover. Das Defensio-Strafverteidigerteam kam erst kurz vor Prozessbeginn in das Verfahren, zu diesem Zeitpunkt saß die 19-jährige Mandantin bereits über 6 Monate wegen versuchten Totschlags in Untersuchungshaft. Hintergrund der Anklage war eine nächtliche Auseinandersetzung am Steintor in Hannover, bei der unsere Mandantin auf einem Handyvideo zu erkennen gewesen sei, wie sie mit heftigen Tritten gegen den Kopf des am Boden liegenden und schwer verletzten Opfers getreten haben soll. Daraufhin warf die Staatsanwaltschaft unserer Mandantin vor, in Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Nach einem umfassenden Beweisantrag wurde erreicht, dass das Video nochmals verlangsamt angeschaut wurde, wobei die Nothilfesituation und Unschuld der Mandantin deutlich erkennbar wurde. Nachdem alle Zeugen angehört wurden und die Verteidigung zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte, endete das Verfahren abrupt am 5. Verhandlungstag mit einem Freispruch, der einzig dem Einsatz des Verteidigerteams geschuldet war. Der Haftbefehl wurde aufgehoben und die Mandantin konnte sofort nach Hause gehen.
Kein Fall ist zu klein! Wir kämpfen ausnahmslos mit vollem Einsatz für Ihre (Meinungs-)Freiheit!
Der vor dem Amtsgericht unverteidigte Mandant war wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, obwohl er eine zulässige Meinungsäußerung eine Werbeanzeige eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens betreffend getätigt hatte. Of Counsel Prof. Dr. Gerhold und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erreichten nach zähem Ringen mit der Staatsanwaltschaft einen unbedingten Freispruch in der Sprungrevision. Eine Zurückverweisung kam für das OLG nicht in Betracht, da dem Senat ausgeschlossen schien, dass eine andere Abteilung des zuständigen Amtsgerichts würde Feststellungen treffen können, die geeignet wären, eine Verurteilung zu tragen. Es handelte sich schon nach unserer ersten Einschätzung um eine klassische Fehlentscheidung, weshalb wir empfohlen haben, auf eine Berufung zu verzichten. Durch die erfolgreiche Sprungrevision ist es dem Mandanten daher erspart geblieben, ein zweites Mal vor Gericht zu erscheinen und sich gegen die von vornherein unberechtigten Vorwürfe verteidigen zu müssen. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das unabhängig von politischen Überzeugungen des Äußernden, dem Milieu, dem er entstammt, oder der Szene, in der er verkehrt, mit allen Mitteln bewahrt werden muss. Dieses Ziel erreichen Sie mit uns als verlässlichem Partner.
Spiritus Rector
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist der spiritus rector des Verteidigerteams Defensio und Mitbegründer der Kanzlei. Dr. Hennig hat das einzigartige Kanzleikonzept, das im Strafrecht bundesweit seinesgleichen sucht, erschaffen.
Während klassische Strafverteidigung auch heute noch von Einzelkämpfern beherrscht ist, hat Dr. Hennig erfolgreich ein hochspezialisiertes, strafrechtliches Kanzleikonzept umgesetzt, das auf ein wachsendes Verteidigerteam setzt. Nur so ist auch innerhalb des Strafrechts eine Spezialisierung gewährleistet.
Gemeinsam mit Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht leitet er das Defensio-Strafverteidigerteam einschließlich des Mentoring-Programms.
12 Gründe für Strafverteidigung durch das Defensio-Team finden Sie hier.
Dozententätigkeit
2025 widmet sich Dr. Hennig verstärkt der Lehre in seinem Kerngebiet: Strafverteidigung bei Aussage gegen Aussage.
Dabei steht Vernetzung, Austausch und die Weitergabe von Wissen und wirkmächtigen Handlungsinstrumenten im Fokus. Alle Dozentenhonorare werden zu Gunsten von Resozialisierungsprojekten gespendet.
III 25.04.2025
Juristische Fachseminare – Fachanwaltsausbildung „Strafverteidigung bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht“
III 19.09.2025
Strafverteidigervereinigung Schleswig-Holstein Bad Segeberg – Verteidigung bei Aussage gegen Aussage mit dem Selbstladeverfahren (FAO-Seminar)
III 26.09.2025
Juristische Fachseminare (FAO-Seminar) – Herausforderungen und Chancen des Selbstladeverfahrens bei Aussage gegen Aussage
III 14.11.2025
Rechtsanwaltskammer Braunschweig (FAO-Seminar) – Verteidigung bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Interviews & Podcasts
III Interviews
- Iurratio 2024: Wege zur Partnerschaft: Interview mit Dr. Jonas Hennig von H/T Defensio
- Focus Online 2023: Strafrecht-Fachanwalt: „Man kann schwer beweisen, dass etwas nicht passiert ist“ – Video-Business-Talk mit Dr. Jonas Hennig
- Focus Online 2023: „Die Unschuldsvermutung wird im gesellschaftlichen Diskurs kaum gelebt“ – Business-Talk mit Dr. Jonas Hennig
- Focus Online 2023: „Mein Team liebt den Streit für die Unschuldsvermutung“ – Interview mit Dr. Jonas Hennig von der Anwaltskanzlei HT Defensio Strafverteidiger.
- Iurratio 2022: Strafrecht: Interview mit Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig (H/T Defensio Strafverteidiger).
III Podcasts
- recht.menschlich 2022: § 17 So gelingt Deine Examensvorbereitung | Special für Studierende & Referendar:innen | mit Repetitor Dr. Jonas Hennig.
- recht.menschlich 2021: § 14 Strafverteidigung aus Überzeugung | moderne Kanzleistrukturen | Freiheit, Fokus & Mut | mit Dr. Jonas Hennig.



