STRAFRECHT
Fahrlässige Tötung: Jetzt anwaltliche Hilfe holen
§ 222 StGB
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Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist in § 222 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Im Fall einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahren. Voraussetzung einer fahrlässigen Tötung laut StGB ist, dass ein Mensch aufgrund eines Fehlverhaltens des Täters zu Tode gekommen ist.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verteidigen bundesweit beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung. In aller Regel können wir mit akribischer Argumentation eine Gerichtsverhandlung und damit eine Bestrafung verhindern.
Die häufigsten Bereiche, bei denen es zum Vorwurf und damit zur Vorladung und einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung kommt, sind das Medizinstrafrecht (ärztliche Behandlungsfehler) Todesfälle in der Pflege und Situationen im Straßenverkehr.
Wer eine Vorladung wegen fahrlässiger Tötung erhalten hat, sollte unbedingt umgehend einen versierten und erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Eine vorschnelle Aussage bei der Polizei ist nicht ratsam. Sie haben das Recht zu Schweigen. Nach Akteneinsicht kann mit dem Anwalt für Strafrecht abgestimmt werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
Bei guter und frühzeitiger Verteidigung kann beim Vorwurf fahrlässige Tötung in der Regel Schlimmeres verhindert werden.
Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Gerade bei grober Fahrlässigkeit wird das Strafmaß im Bereich der Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaften anvisiert. Im Fall der fahrlässigen Tötung kann eine Geldstrafe angesetzt werden. Die Höhe wird vom Gericht festgelegt.. Bei Ärzten droht ein Approbationsverlust. Im Verkehrsstrafrecht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte in der Vergangenheit beim Vorwurf fahrlässige Tötung regelmäßig eine Verurteilung und damit Bestrafung seiner Mandanten verhindern.
Wann liegt eine fahrlässige Tötung vor? Was fällt unter Fahrlässigkeit?
Eine fahrlässige Tötung hat folgende Voraussetzungen:
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Fahrlässiges Handeln
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Fahrlässiges Handeln kann zum Beispiel ein Behandlungsfehler oder aber die Nichteinhaltung einer Regel im Straßenverkehr sein. Voraussetzung ist eine objektive Sorgfaltswidrigkeit bei objektiver Vorhersehbarkeit.
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- Kausalität
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Das fahrlässige Handeln muss für den Tod kausal sein. Denkt man das fahrlässige Handeln hinweg, müsste der Tod entfallen. Wäre der Tod gleichwohl eingetreten kann dieser nicht auf die Sorgfaltswidrigkeit zurückgeführt werden und die Kausalität entfällt in diesem Fall.
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- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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Der Tod und der Fahrlässigkeitsvorwurf müssen in einem normativen Zusammenhang stehen. Dies kann zum Beispiel entfallen, wenn sich das Opfer
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- Subjektive Fahrlässigkeit
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Zuletzt setzt der Tatbestand die subjektive Fahrlässigkeit Diese kann entfallen, wenn dem Täter individuell in der Situation – zum Beispiel aufgrund von Fehlinformationen, auf die er sich verlassen durfte – kein Vorwurf gemacht werden kann.
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Was ist eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen im Medizinstrafrecht?
Im Kontext von Behandlungsfehlern steht häufig ein Unterlassen (§ 13 StGB) im Raum. Eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen ist möglich, wenn der Täter zu der unterlassenen, aber erforderlichen Handlung rechtlich verpflichtet war (§§ 222, 13 StGB). Für ein Unterlassen kann ein Täter nur dann haftbar gemacht werden, wenn er Garant ist. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte fallen als solche Garanten in den potentiellen Täterkreis.
Fahrlässige Tötung im Medizinstrafrecht
Ärzte und Ärztinnen werden bei Defensio immer persönlich von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold verteidigt. Gerade beim Vorwurf fahrlässige Tötung durch einen Arzt ist es entscheidend, eine Anklage und damit Strafe sowie Verlust der Approbation zu verhindern. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist langjähriger Dozent und Autor im Medizinstrafrecht und verteidigt bundesweit erfolgreich Ärztinnen, Ärzte und Klinikpersonal beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Ebenso übernimmt er für Kliniken die Sockelverteidigung. Wir können bereits auf zahlreiche erfolgreich verteidigte Verfahren beim Vorwurf Fahrlässige Tötung im Medizinstrafrecht zurückblicken. Hier mehr über ein kürzlich erfolgreich verteidigtes Verfahren erfahren: Arztstrafrecht: Einstellung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung.
Fahrlässige Tötung in der Pflege
Auch Pflegepersonal gerät beim Todesfall eines Patienten schnell in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Oftmals ist ein strafrechtlich relevantes Unterlassen der Vorwurf. In solchen Fällen ist genau zu prüfen, ob dem einzelnen Pfleger oder der Organisationsstruktur des Pflegeheims ein Vorwurf gemacht werden kann. Vielfach lässt sich mit guter Begründung eine Anklage und Bestrafung verhindern.
Fahrlässige Tötung im betrieblichen Kontext (Arbeitsstrafrecht)
Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wird oftmals bei tödlichen Arbeitsunfällen erhoben. Die Ermittlungsbehörden suchen oft vorschnell die Verantwortung bei der Geschäftsleitung. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team verfügen über Jahre lange Erfahrung im Bereich Arbeitsstrafrecht; speziell beim Vorwurf fahrlässige Tötung. In der Regel kann durch eine gut begründete Schutzschrift eine Anklage und damit Öffentlichkeit und Bestrafung verhindert werden.
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr – Verkehrsstrafrecht
Besonders häufig kommt es im Straßenverkehr zu tragischen Todesfällen. Die Unfallverursacher werden von den Ermittlungsbehörden nahezu reflexartig als Beschuldigte eingestuft. Fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr ist zum Beispiel:
- Alkohol am Steuer
- Das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit
- Fahren unter Verstoß gegen andere Verkehrsregeln
Vielfach können Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team im Verkehrsstrafrecht darlegen, dass eine Fahrlässigkeit oder Kausalität nicht nachweisbar ist.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es beim Vorwurf fahrlässige Tötung?
In aller Regel können Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team beim Vorwurf der Fahrlässigen Tötung eine Anklage und damit eine Bestrafung durch gut begründete Anträge an die Staatsanwaltschaft verhindern.
In solchen Schutzschriften können gegen den Tatbestand häufig folgende Einwände durchschlagend angebracht werden:
- Keine objektive Fahrlässigkeit
In vielen Fällen, insbesondere im medizinstrafrechtlichen Kontext kann häufig angebracht werden, dass überhaupt kein fahrlässiges Verhalten vorliegt, sondern vielmehr die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt eingehalten worden sind. Hier ist ein genaues Aktenstudium und auch entsprechendes medizinisches Fachwissen erforderlich.
- Keine Kausalität
Noch häufiger kann geltend gemacht werden, dass das fahrlässige Handeln oder Unterlassen nicht kausal für den Tod ist.
- Unterbrechung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
Unter den Fallgruppen Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und Dazwischentreten Dritter kann vielfach begründet werden, dass nicht der Beschuldigte, sondern das Opfer oder Dritte die Verantwortung für den tödlichen Ausgang des Geschehens tragen.
- Keine subjektive Fahrlässigkeit
Ein letzter Anker ist die subjektive Fahrlässigkeit. Häufig konnte der Beschuldigte die Situation nicht überblicken oder durfte sich auf vermeintlich zutreffende Informationen verlassen. In diesen Fällen kann die subjektive Fahrlässigkeit entfallen.
Wenn sich der Tatverdacht nicht ganz beseitigen lässt oder sich die Staatsanwaltschaft sperrt kann vielfach auch eine Einstellung gegen Auflage oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt durchgesetzt werden. In beiden Fällen lässt sich eine Gerichtsverhandlung vermeiden und es erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis.
Der Unterschied zwischen fahrlässiger Tötung und Totschlag
Beim Totschlag führt der Täter den Tod des Menschen vorsätzlich herbei, nimmt diesen also bei seinem Handeln mindestens billigend in Kauf. Beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung kann dieser Vorwurf nicht erhoben werden; er handelt lediglich fahrlässig. Während der Vorwurf der fahrlässigen Tötung häufig zur Einstellung gegen Auflage gebracht werden kann, ist beim Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorgesehen.
In der Praxis ist die Abgrenzung von Totschlag und fahrlässiger Tötung, also die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit, komplex. Für die Verteidigung ist es in Grenzfällen eine entscheidende Aufgabe, anhand vorsatzkritischer Elemente herauszuarbeiten, dass kein Tötungsvorsatz vorliegt.
FAQ
Was gilt als fahrlässige Tötung?
Von fahrlässiger Tötung spricht man, wenn durch eine bestimmte sorgfaltswidrige Verhaltensweise, zum Beispiel einen Behandlungsfehler oder eine Trunkenheitsfahrt, ein Mensch zu Tode kommt.
Was ist die Strafe für fahrlässige Tötung?
Das Strafmaß für eine fahrlässige Tötung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Wann verjährt eine fahrlässige Tötung?
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB verjährt die fahrlässige Tötung in der Regel fünf Jahre nach Beendigung der Tat. Es können allerdings Faktoren eintreten – nämlich eine Verjährungshemmung oder Verjährungsunterbrechung –, die die Verjährungsfrist außer Kraft setzen, sodassjeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.
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