STRAFRECHT

Erregung öffentlichen Ärgernisses

HT Strafverteidiger ist eine hochspezialisierte Strafrechtskanzlei. Mandate im Sexualstrafrecht wie Erregung öffentlichen Ärgernisses verteidigen wir bundesweit. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die rechtlichen Grundlagen der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB, mögliche Strafen für die Erregung öffentlichen Ärgernisses und wie unsere Expertise Ihnen helfen kann, Ihre Rechte zu schützen. Das Verteidigerteam unter Leitung von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der auch Fachanwaltsausbilder im Sexualstrafrecht ist, steht an Ihrer Seite. Egal ob schuldig oder unschuldig.

 

Was ist Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses bezieht sich auf sexuelle Handlungen oder Verhaltensweisen, die in der Öffentlichkeit begangen werden und geeignet sind, Ärger oder Unmut bei anderen Menschen hervorzurufen. Gemäß § 183a StGB liegt eine Straftat vor, wenn jemand absichtlich und in grob anstößiger Weise öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt wird.

Typische Fälle sind etwa Geschlechtsverkehr oder Masturbation an öffentlichen Orten wie Parks, Straßen oder Verkehrsmitteln. Entscheidend ist, dass die Handlung von anderen Menschen wahrgenommen werden kann und geeignet ist, diese in ihrem Scham- oder Sittlichkeitsgefühl erheblich zu verletzen. Ob der Tatbestand verwirklicht ist, hängt auch von der Reaktion des Beobachters ab. Bloßes Nacktsein in der Öffentlichkeit zählt nicht zu dem Straftatbestand des § 183 a StGB führt aber dennoch häufig zu einem, wenn auch unbegründeteten, strafrechtlichen Vorwurf.

 

Welche Strafe droht bei Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt eine Straftat dar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet werden. Die tatsächliche Strafe für die Erregung öffentlichen Ärgernisses, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Eine Verurteilung nach § 183a StGB wird in der Regel im Erweiterten Führungszeugnis eingetragen. Sie kann insbesondere im beruflichen Umfeld, etwa bei Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen, erhebliche Folgen haben. Eine Einstufung als Sexualstraftäter ist möglich, da es sich um ein Delikt aus dem Bereich der sexuellen Selbstbestimmung handelt, jedoch erfolgt diese Bewertung stets im Einzelfall.

Der Status „vorbestrafter Sexualstraftäter“ kann zu ernsthaften Einschränkungen im Leben der betroffenen Person führen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, bestimmte Berufe auszuüben oder den Zugang zu bestimmten gesellschaftlichen Bereichen zu haben. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung kann schwerwiegende Folgen für die betroffene Person haben.

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Was tun bei Vorladung Erregung öffentliches Ärgernis?

​Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verpflichtet sind, Aussagen zu machen, die gegen Sie verwendet werden könnten. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie Aussagen machen. Unsere Expertise ermöglicht es uns, Ihre Rechte zu schützen und sicherzustellen, dass Sie fair behandelt werden.

So unterstützen wir Sie beim Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wenn Sie sich an uns wenden

  • beraten wir Sie umfassend zu Ihren Rechten und zum weiteren Vorgehen, insbesondere bei einer Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,
  • sagen wir den Vorladungstermin in der Regel noch am selben Tag für Sie ab und beantragen umgehend Akteneinsicht,
  • halten wir Sie fortlaufend über den Stand des Verfahrens informiert und sind für Rückfragen jederzeit erreichbar,
  • unterstützen wir Sie dabei, eine Anklage durch gezielte rechtliche Maßnahmen zu vermeiden (Schutzschrift),
  • setzen wir uns konsequent dafür ein, dass das Verfahren möglichst frühzeitig eingestellt wird, um Anklage, öffentliche Gerichtsverhandlung, Bestrafung und eine Eintragung im Führungszeugnis zu vermeiden,
  • analysieren wir die Beweise im Detail, prüfen entlastende Ansatzpunkte und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist.

Unsere Erfahrung im Sexualstrafrecht ermöglicht es uns, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen und unnötige Belastungen für Sie zu vermeiden.

 

Langjährige Expertise bei der Verteidigung

Die Verteidigung beim Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfordert besondere Erfahrung im Sexualstrafrecht und ein genaues Verständnis der Voraussetzungen des § 183a StGB sowie der gravierenden persönlichen und beruflichen Folgen eines solchen Verfahrens. Wir legen Wert auf eine diskrete, strategische und frühzeitige Verteidigung mit dem Ziel, Anklage, öffentliche Hauptverhandlung und eine Eintragung im Führungszeugnis möglichst zu verhindern.

Ein erfahrener Rechtsanwalt, der Sie bei dem Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses verteidigt, sollte über folgende Fähigkeiten verfügen:

  • Spezialisierung im Sexualstrafrecht und bei Vorwürfen nach § 183a StGB
  • Tiefes Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen (sexuelle Handlung, Öffentlichkeit, Ärgernis, Vorsatz)
  • Erfahrung mit frühzeitigen Einstellungsanträgen und diskreter Verfahrensbeendigung
  • Ausgeprägte Verschwiegenheit, Empathie und Integrität
  • Strategische Planung und proaktive Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft

 

Bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht wie Exhibitionismus, Sexueller Übergriff, Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Vergewaltigung steht häufig Aussage gegen Aussage. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Verteidigerteam verfügen über 10 Jahre Erfahrung in der Verteidigung von Sexualstrafsachen, einschließlich Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wir unterstützen Sie bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen in allen Verfahrensstadien: Vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.

FAQ

Was fällt unter Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Unter die Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen vorsätzliche, grob anstößige sexuelle Handlungen, die für andere in der Öffentlichkeit wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Geschlechtsverkehr oder Masturbation an öffentlichen Orten wie Parks, Straßen oder in Verkehrsmitteln. Entscheidend ist, dass die Handlung geeignet ist, bei unbeteiligten Beobachtenden Ärger, Ekel oder Unmut hervorzurufen. Bloßes Nacktsein ohne sexuellen Bezug genügt in der Regel nicht.

Ist Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Straftat?

Ja, die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine Straftat und im Strafgesetzbuch in § 183a StGB geregelt. Wer in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Es handelt sich dabei um ein Vergehen aus dem Bereich der Sexualstraftaten, was auch Eintragungen im Führungszeugnis nach sich ziehen kann.

Was tun bei Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen, um sich nicht selbst zu belasten. Kontaktieren Sie uns sofort, bevor Sie Aussagen machen. Unsere erfahrenen Strafverteidiger sagen den Vorladungstermin ab, beantragen Akteneinsicht und entwickeln mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Was sind mögliche Verteidigungsstrategien für Beschuldigte des § 183a StGB?

Als Strafverteidiger setzen wir bei § 183a StGB vor allem daran an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Häufig lässt sich argumentieren, dass keine „öffentliche“ Situation vorlag, die Handlung nicht erheblich sexuell war oder kein bewusstes Erregen eines Ärgernisses nachgewiesen werden kann. Zudem prüfen wir, ob eine Einordnung als bloße Ordnungswidrigkeit statt als Straftat in Betracht kommt und ob formelle Fehler im Ermittlungsverfahren vorliegen. Unser Ziel ist regelmäßig eine frühe Einstellung des Verfahrens, idealerweise ohne Anklage, Hauptverhandlung und Eintrag im Führungszeugnis. Vielfach kann auch die belastende Aussage angegriffen werden oder wir können begründen, dass der Vorsatz nicht nachweisbar ist.

Was bedeutet „öffentlich“ im Sinne des § 183a StGB?

„Öffentlich“ im Sinne des § 183a StGB bedeutet, dass die sexuelle Handlung an einem Ort stattfindet, der für einen unbestimmten, nicht persönlich verbundenen Personenkreis zugänglich oder einsehbar ist. Es reicht dabei bereits aus, dass Dritte die Handlung theoretisch wahrnehmen könnten; eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht zwingend erforderlich. Das kann etwa auf Straßen, in Parks, öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch in einsehbaren Wohnungen und auf Balkonen der Fall sein.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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