BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT
Cannabisgesetz – Strafbarkeiten bei Marihuana
Wer beim Cannabisgesetz (CanG) von einer Legalisierung von Marihuana spricht hat das Gesetz nicht verstanden. Leider ist der Gesetzgeber hinter dem Wunsch einer echten Legalisierung weit zurückgeblieben. Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen ist der Besitz bestimmter Mengen von der strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen.
Experten Anwälte im Drogenstrafrecht
Schnell zum Inhalt:
Unsere Experten im Drogenstrafrecht Rechtsanwältin Dr. Diebel und Rechtsanwalt Meese verteidigen bundesweit beim Vorwurf von Drogendelikten.
Rechtsanwältin Dr. Diebel war Teil des Expertenausschusses im Bundestag für das CanG und ist Autorin im wohl ersten umfassenden Kommentar zur neuen Rechtslage im Beck-Verlag.
Hier geht es zum Interview im ZDF, wo Frau Dr. Diebel über die Auswirkungen des CanG auf die straßenverkehrsrechtlichen Folgen Antwort gibt.
Was verändert sich durch das CanG?
Handlung | Regelung nach dem Cannabisgesetz |
Besitz |
Gem. § 3 I CanG dürfen bis zu 25 Gramm bis Eigen konsum mit sich getragen werden und bis zu 50 Gramm zuhause aufbewahrt werden. |
Anbau |
Gem. § 9 I CanG darf jede volljährige Person bis zu drei Pflanzen am Wohnsitz anbauen. Eine Weitergabe dieser Erzeugnisse an Dritte ist gem. § 9 II CanG verboten. |
Einfuhr aus anderen Ländern (z.B. den Niederlanden) | Gem. § 2 I Nr. 5 CanG und § 34 I Nr. 5 CanG bleibt die Einfuhr verboten. |
Haschkekse oder -gummibärchen | Bleiben verboten! |
Handel | Handel bleibt verboten. Abgabe in Social-Clubs ab dem XY erlaubt. |
Autofahren und Konsum | Verboten. Grenzwerte wie beim Alkohol |
Wie bestraft das Cannabisgesetz einen Verstoß?
Die CanG sanktioniert ein Verstoß gem. § 34 I CanG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe gem. § 34 III CanG zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Wann ist der Konsum verboten?
- In Gegenwart von Personen, die nicht volljährig sind, 5 I CanG.
- § 5 II CanG in einem Bereich von 100 Metern um Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und den Anbauvereinigungen.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- § 5 III CanG in militärischen Bereichen
Wie lauten die Regeln für sog. Social-Clubs?
- § 6 I CanG müssen Mitglieder eines Social-Clubs volljährigsein.
- Ein Social-Club darf bis zu 500 Mitgliederhaben, § 6 II CanG.
- Eine Person darf nur bei einer Anbauvereinigung gleichzeitig Mitglied sein.
- Mitglieder müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlandhaben, § 6 IV Nr. 1 CanG.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate, § 6 V CanG.
- Personen ab dem Lebensjahrdürfen 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat erwerben, § 19 III CanG.
- Personen zwischen 18 und 21dürfen 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat bei einem maximalen THC-Gehalt von 10% erwerben, § 19 III CanG.
- Werbung und jede Form von Sponsoring für Cannabis oder die Anbauvereinigungen sind verboten, § 6 CanG.
Haben Sie Fragen oder benötigen Hilfe in einem Strafverfahren?
Wir helfen Ihnen gern. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren einen vertraulichen und persönlichen Ersttermin. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht übernehmen wir gern Ihren Fall.
FAQ
Ist der Besitz von Marihuana nach dem Cannabisgesetz (CanG) legal?
Nein, das Cannabisgesetz (CanG) stellt keine vollständige Legalisierung von Marihuana dar. Der Besitz von bis zu 25 Gramm für den Eigenkonsum ist nur unter bestimmten Bedingungen straffrei. Zu Hause dürfen bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden, aber Handel und der Anbau von mehr als drei Pflanzen sind weiterhin strafbar.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz?
Verstöße gegen das CanG werden hart bestraft. Nach § 34 I CanG kann ein Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Was sind die Voraussetzungen für den Anbau von Cannabis nach dem CanG?
Jede volljährige Person darf gemäß § 9 I CanG bis zu drei Pflanzen für den Eigenkonsum an ihrem Wohnsitz anbauen. Die Weitergabe an Dritte ist jedoch verboten. Auch der Handel bleibt nach dem Gesetz strafbar.
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