VERKEHRSSTRAFRECHT

Alkohol am Steuer: Anwalt für Verkehrsstrafrecht einschalten!

§ 316 StGB

Immer wieder stellt sich im Rahmen von Verkehrskontrollen heraus, dass Fahrer/-innen unter Einfluss von Alkohol am Steuer stehen. Besteht der Verdacht der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit, wird der Führerschein sichergestellt. Wer privat oder beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, steht spätestens jetzt vor einem großen Problem. Was tun? Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht kann helfen.

 

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Strafe bei Trunkenheit im Verkehr – wie lange ist mein Führerschein weg?

Der Straftatbestand des § 316 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Daneben droht eine Fahrerlaubnisentziehung als sog. Maßregel (§ 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB) nebst Verhängung einer Sperrfrist. Das bedeutet die Fahrerlaubnis ist entzogen und somit der der Führerschein weg. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann überhaupt ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Unter welchen Voraussetzungen es zur Wiedererteilung kommt, zum Beispiel mithilfe einer MPU, wird dann in einem gesonderten Verwaltungsverfahren entschieden.

Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB droht nur, wenn die Verkehrsstraftat, also Drogen im Straßenverkehr oder Alkohol am Steuer, mit einem Kraftfahrzeug (PKW, Motorrad oder E-Scooter) begangen wurde.

In der Regel beträgt die Sperrfrist (§ 69 a StGB) sechs Monate bis zu fünf Jahren. Bei der Bestimmung der Sperrfrist gibt es allerdings einige Besonderheiten zu beachten; so kann das Gericht zum Beispiel bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (wie etwas LKW) ausnehmen.

Wenn es nicht zu einer Entziehung kommt, kann das Gericht ein Fahrverbot nach § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängen. Ein Fahrverbot wird meist angeordnet, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt und ist die mildere Maßnahme, weil es dann die Fahrerlaubnis nach einer vorher festgesetzten Zeit zurückgibt.

 

Alkohol im Blut – wann ist der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt?

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob es zu einem Verkehrsunfall oder zu einer Gefährdung gekommen ist. Dann würde eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB in Betracht kommen.

Bei Alkohol im Straßenverkehr kommt es in erster Linie auf die Blutalkoholkonzentration (BAK) an. Je nach BAK ist zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit bei der Promillegrenze im Auto zu unterscheiden:

  • Ab 1,1 Promille haben Sie immer ein Problem! Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt für Kraftfahrzeugführer liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr vor. Bei einer solchen BAK wird die Fahruntauglichkeit eines Kraftfahrzeugführers unwiderleglich vermutet.
  • Bei Fahrradfahrern wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit
  • Davon abzugrenzen ist die relative Fahruntüchtigkeit. Diese liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,09 Promille In diesem Bereich müssen Ausfallerscheinungen dazu kommen, damit der Tatbestand erfüllt ist. Diese können sich aus dem Fahrverhalten (z.B. Fahren von Schlangenlinien) oder aus dem Verhalten des Fahrers (z.B. verzögerte Reaktionen, verwaschene Sprache) ergeben.
  • Achtung: ab 0,5 Promille ist bei Kraftfahrzeugführern eine Ordnungswidrigkeit Es droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Verwaltungsrechtlich kann es weitere Folgen geben.

Bei anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr wird ein toxikologisches Gutachten eingeholt.

 

Trunkenheit im Verkehr: Brauche ich einen Anwalt?

Durch entsprechende Expertise und Erfahrung unserer Anwälte mit dem Schwerpunkt „Verkehrsstrafrecht“ können in vielen Fällen empfindliche Geldstrafen oder ein Entzug der Fahrerlaubnis („Führerscheinentzug“) abgewendet werden, wenn Sie betrunken Auto gefahren sind.

Zudem gibt es oftmals Möglichkeiten, die Sperrfrist zu verkürzen oder statt eines Führerscheinentzuges ein Fahrverbot zu erzielen und dadurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu vermeiden.

Oberstes Ziel für uns:

  • Wenn möglich keine Sanktion
  • möglichst milde Strafe ohne langen Fahrerlaubnisentzug
  • keine Eintragung im Führungszeugnis

 

Wenn Sie Beamter sind (Strafverfahren gegen Beamte), beachten wir bei der Verteidigungsstrategie die damit verbundenen Besonderheiten.

In einigen Fällen können wir sogar durchsetzen, dass das Verfahren wegen Trunkenheitsfahrt ganz ohne Sanktion endet, denn nicht immer ist eine Straftat nachweisbar.

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen und unverbindlichen Termin bei unseren Experten für Verkehrsstrafrecht. Das Defensio-Anwalsteam steht Ihnen bundesweit beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat wie einer Trunkenheitsfahrt engagiert zur Seite.

In der Regel können wir allein durch schriftliche Anträge ein gutes Ergebnis ohne öffentliche Gerichtsverhandlung erreichen.

Achtung: Beauftragen Sie keinen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sie einen Anwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt „Verkehrsstrafrecht“. Anwälte für das Verkehrsrecht sind häufig Zivilrechtler und nicht mit den Gepflogenheiten des Strafverfahrens vertraut.

 

Vorladung oder Anhörungsbogen Trunkenheit im Verkehr – was tun?

Auf keinen Fall sollten Sie im Anhörungsbogen oder bei einer polizeilichen Vorladung Angaben zur Sache oder zu ihren Einkommensverhältnissen machen. Ein falscher Satz und Sie reden sich in den Vorsatz und eine hohe Strafe hinein. Schweigen ist Ihr gutes Recht und wird nicht gegen Sie verwertet.

Kontaktieren Sie umgehend einen Experten oder eine Expertin für Verkehrsstrafrecht. Wir bei Defensio übernehmen die Kommunikation mit der Polizei, beantragen umgehend Akteneinsicht. Anschließend stimmen wir mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie ab, damit Sie schnellstmöglich wieder legal auf der Straße unterwegs sein können.

FAQ

Was ist eine strafbare Trunkenheitsfahrt?

Trunkenheit am Steuer ist strafbar bei einer Fahrt mit dem KFZ im öffentlichen Straßenverkehr mit 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen oder 1,1 Promille unabhängig von Ausfallerscheinungen. Bei Fahrrädern gilt 1,6 Promille als Grenze.

Was droht bei einer Trunkenheitsfahrt?

Bei Alkohol am Steuer droht eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe kann verhängt werden. Zudem gibt es möglicherweise eine Eintragung im Führungszeugnis, eine Fahrerlaubnisentziehung mit Sperre zur Neuerteilung und ein Fahrverbot.

Was tun bei einer Vorladung wegen Trunkenheitsfahrt?

Machen Sie keine Angaben bei der Polizei und beauftragen Sie einen Experten für Verkehrsstrafrecht. In der Regel können wir mit einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie Schlimmeres verhindern.

Wie viel Alkohol darf ich am Steuer trinken?

Es ist grundsätzlich nicht verboten Alkohol am Steuer zu konsumieren. Eine Straftat liegt ab 0,3 Promille vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und ab 1,1 Promille ist das Führen eines Kraftfahrzeugs stets eine Straftat. Für Fahranfänger gelten strafrechtlich die selben Promillegrenzen. Fahrerlaubnisrechtlich wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert, wenn die Null-Toleranz-Grenze (0,00 Promille) nicht eingehalten wird.

Themenübersicht Verkehrsstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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