Urkundenfälschung & andere Urkundendelikte
(Strafe & mehr)
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen
Schnell zum Inhalt:
Das Strafgesetzbuch kennt mehrere Straftatbestände, die den Urkundendelikten zuzuordnen sind.
Urkundenfälschung und andere Delikte – welche Strafe droht?
Typischerweise handelt es sich indes um den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB oder des Fälschens technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB. Der Strafrahmen beginnt bei beiden Delikten bei einer Geldstrafe und reicht bis hin zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe.
Mit gleichem Strafmaß sind die Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB, mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB sowie die Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 b StGB belegt. Praxisrelevant ist ebenso das Fälschen von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB, welches mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert wird.
Was ist eigentlich eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne?
Der Begriff „Urkunde“ reicht deutlich weiter als es die landläufige Definition erahnen ließe. Die strafrechtliche Abgrenzung findet durch diverse Merkmale statt, die allesamt erfüllt sein müssen: Es handelt sich um eine
- menschliche, dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die dazu
- geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und
- ihren Aussteller erkennen lässt.
Zu den oben genannten Merkmalen gibt es jeweils weitere durch die Rechtsprechung vorgegebene Kriterien, die nur ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt prüfen kann (z.B. wenn der Vorwurf einer Urkundenfälschung im Raum steht). Oftmals birgt bereits die Frage, ob es sich bei der angeblich manipulierten Urkunde tatsächlich um eine solche handelt, Chancen für eine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung oder eines anderen Urkundendelikts oder einen Freispruch.
Ganzheitliche Betreuung durch H/T Defensio bei Urkundendelikten
Urkundendelikte wie die Urkundenfälschung stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs. Werden Zeugnisse oder sonstige Urkunden im Zusammenhang mit einer Bewerbung manipuliert, wird von einem sogenannten „Anstellungsbetrug“ gesprochen. Derartige Vorwürfe ziehen oftmals nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit sich.
In solchen Fällen bringt die Mandatierung der H/T Defensio Strafverteidiger besondere Vorteile mit sich. Während Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team eine geeignete Verteidigungsstrategie entwerfen, vertritt Sie Rechtsanwalt und Notar Jan-Christian Thum-Raithel, Leiter der Kooperationskanzlei H/T Causa Civilis, im arbeitsrechtlichen Verfahren. Dies stellt nicht nur einheitliche Argumentationen in beiden Verfahren sicher: Die Betreuung kann auch kostengünstiger erfolgen, da nur eine Kanzlei mandatiert werden muss.
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