STRAFRECHT

Aussagedelikte und Rechtspflegedelike

Was tun bei Aussagedelikten?

Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, uneidliche Falschaussage, Meineid, Strafvereitelung

Ein wichtiges Arbeitsfeld von Strafverteidigung auch in unserer Kanzlei sind die Rechtspflege- und Aussagedelikte.

Die folgende Übersicht gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Tatbestände nebst Strafandrohung:

  • § 153 StGB Uneidliche Falschaussage (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren)
  • § 154 StGB Meineid (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren)
  • § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt (Strafandrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)
  • § 160 StGB Verleiten zu einer Falschaussage (Strafandrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten)
  • § 164 StGB Falsche Verdächtigung (Strafandrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
  • § 145 d StGB Vortäuschen einer Straftat (Strafandrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)
  • § 258 StGB Strafvereitelung (Strafandrohung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)

Wie Sie sehen, sieht das Gesetz bei Rechtspflege- und Aussagedelikten besonders empfindliche Strafen vor. Die Staatsanwaltschaften – selbst Teil der Rechtspflege – verfolgen diese Tatbestände als Offizialdelikte in der Regel mit Nachdruck.

Gerade wenn Sie als Zeuge Falschangaben gemacht haben oder Ihnen dies zumindest vorgeworfen wird, sollten Sie sich nicht weiter zum Vorwurf äußern und erst nach anwaltlicher Beratung und erfolgter Akteneinsicht die weiteren Schritte mit dem Strafverteidiger Ihres Vertrauens abstimmen.

 

Gerne können Sie uns Ihren Fall schildern und wir geben eine unverbindliche Ersteinschätzung ab. Unsere Standorte finden Sie hier. Anschließend beantragen wir auf Ihren Wunsch hin Akteneinsicht. In geeigneten Fällen kann auch bei Aussagedelikten durch einen schriftlichen und begründeten Antrag bei der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung verhindert werden.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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