Strafrechtliche Revision

Das Wichtigste zum Revisionsverfahren

In welchen Fällen kann man im Strafrecht Revision ?

Im Strafrecht kann Revision eingelegt werden, um ein Urteil eines unteren Gerichts auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Es handelt sich um ein Rechtsmittel, das die Richtigkeit des Urteils in rechtlicher Hinsicht sichert.

Wie unterscheidet sich eine Revision von einer Berufung?

Eine Revision unterscheidet sich von der Berufung dadurch, dass bei der Revision nicht erneut die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht werden, sondern lediglich das Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Berufung zielt dagegen auf eine erneute Tatsachenverhandlung ab und umfasst sowohl rechtliche als auch tatsächliche Aspekte. Hat allerdings eine Revision Erfolg, kommt es auch zu einer neuen Verhandlung über die Tatsachen.

Revision Strafrecht

Gegen welche Urteile kann Revision eingelegt werden?

Revision kann gegen alle Urteile der Amtsgerichte (als Sprungrevision), erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts eingelegt werden.

 

Kann ich die Revision im Strafrecht ohne Anwalt einlegen?

Sie können die Revision im Strafrecht grundsätzlich selbst einlegen oder dies durch Ihren Verteidiger tun. Die Begründung muss jedoch meist durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt erfolgen.

 

Wie lang ist die Revisionsbegründungsfrist?

Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, wobei sie bei späterer Zustellung des Urteils im Regelfall erst mit dessen Zustellung beginnt.

 

Das Revisionsverfahren

Gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es das Rechtsmittel der Berufung (neue Tatsachseninstanz) und das der Sprungrevision (rechtliche Überprüfung und in der Regel im Erfolgsfall neue Tatsacheninstanz am Amtsgericht). Im Revisionsverfahren haben Sie die Möglichkeit, gegen das Urteil eines unteren Gerichts vorzugehen – und das ist oft Ihre letzte Chance, dieses Urteil zu kippen.

Unsere erfahrenen Revisionsexperten verteidigen Sie bundesweit im Revisionsverfahren, um Fehler in der Rechtsanwendung zu korrigieren. Vertrauen Sie auf erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und Revisionsexperten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Strafrechtsprofessor sowie Of Counsel Prof. Dr. Sönke Gerhold sowie Strafverteidigerin Dr. Diebel. Das Revisionsteam der Kanzlei genießt seit vielen Jahren bundesweit Renommee.

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Was ist eine Revision?

Die Revision im Strafverfahren ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Ziel der Revision ist es, mögliche Rechtsfehler in erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Urteilen aufzudecken und ggf. zu korrigieren.

Sie ist bei einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht die letzte Möglichkeit mit einem Anwalt gegen eine Verurteilung vorzugehen, einen neuen Prozess zu bekommen und die Rechtskraft zu verhindern.

Rechtskraft bedeutet, dass ein Gerichtsurteil endgültig und unanfechtbar geworden ist. Es ist dann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln (wie der Revision oder Berufung) angreifbar.

Bei der Revision werden nicht erneut die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht. Stattdessen wird das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft. Die Revisionsinstanz ist somit keine Tatsacheninstanz.

 

Wozu dient eine Revision?

Der Zweck der Revision im Strafprozess ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit. Sie ermöglicht die Überprüfung eines Urteils in rechtlicher Hinsicht und stellt sicher, dass das Gericht das Recht richtig angewendet und ausgelegt hat.

Es handelt sich um eine reine Rechtskontrolle. Im Gegensatz zur Berufung, bei der die Beweisaufnahme wiederholt werden kann, ist eine erneute Beweisaufnahme in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Wenn die Revision erfolgreich ist, kommt es in der Regel zu einer neuen Verhandlung bei einer anderen Kammer des Instanzgerichts, das im Rahmen der Revision aufgehoben wurde. Dort wird auch der Sachverhalt neu festgestellt.

 

Welche Fehler können mit einer Revision angegriffen werden?

Die Revision ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts. In beiden Fällen ist die Revision im Rahmen des Instanzenzugs das einzige Rechtsmittel, das zur Aufhebung des ursprünglich gefällten Urteils führen kann. Revisionsgericht ist in diesen Fällen stets der Bundesgerichtshof in Strafsachen in Karlsruhe und Leipzig.

Im Revisionsverfahren werden Rechtsfehler überprüft, zum Beispiel:

  • Fehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts (Fehlinterpretationen der Gesetzgebung)
  • Fehlerhafte oder unzureichende Begründung des Urteils
  • Verfahrensfehler wie z. B. unzulässige Beweiserhebung oder Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

 

Die Revision ist also kein „neuer“ Prozess, sondern eine Rechtsprüfung, die sicherstellt, dass Ihr Recht auf korrekte Anwendung des Gesetzes gewahrt wird. Das bedeutet für Sie: Die Revision lohnt sich, wenn rechtliche Fehler vorliegen, die das Urteil beeinflussen könnten.

 

Ablauf der Revision im Strafverfahren

Die Revision steht in der Regel als letzter Schritt im Ablauf des Strafverfahrens. Entscheiden Sie sich für die Revision, durchläuft diese folgende Etappen:

  1. Einlegung der Revision
    • Stellung der Revisionsanträge
    • Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner
  2. Revisionsbegründung
    • Gegenerklärung des Revisionsgegners
  3. Prüfung durch das Revisionsgericht
  4. Entscheidung durch das Revisionsgericht
    • neue Verhandlung beim Instanzgericht

 

Welches Gericht ist das zuständige Revisionsgericht?

Der Revisionsantrag wird zunächst beim Ausgangsgericht eingereicht, d.h., bei dem Gericht, welches das anzufechtende Urteil gesprochen hat.

  • Wenn die erste Instanz beim Amtsgericht stattgefunden hat, ist das Revisionsgericht das Oberlandesgericht. Bei einer Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts ist ebenfalls das Oberlandesgericht zuständig.
  • Wenn die erste Instanz beim Landgericht entschieden hat, ist das Revisionsgericht der Bundesgerichtshof.
  • Wenn die erste Instanz beim Oberlandesgericht entschieden hat, ist das Revisionsgericht der Bundesgerichtshof.

In Strafverfahren sind in der Regel die Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof die zuständige Instanz für eine Revision.

 

Die möglichen Ergebnisse des Verfahrens durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht prüft den Revisionsantrag und kann folgende Entscheidungen treffen:

  • Die Revision wird als unzulässig oder unbegründet verworfen. In diesem Fall wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig.
  • Es kann auch eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO oder § 206a StPO erfolgen, wenn ein Verfahrenshindernis festgestellt wird.
  • Die Revision ist erfolgreich:
    • Das ursprüngliche Urteil wird komplett oder zum Teil aufgehoben.
    • In bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht den Angeklagten direkt freisprechen, wenn alle notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil enthalten sind und bei richtiger Rechtsanwendung kein strafbares Verhalten vorliegt.
    • Üblicherweise verweist das Revisionsgericht die Sache dann an das Tatgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

 

Ihr spezialisierter Revisionsanwalt von HT-Defensio

Die Revision gilt u. a. aufgrund der strikten Form- und Fristvorschriften und konkret zu formulierenden Revisionsbegründung als die schwierigste Disziplin im Strafrecht.

Aus diesem Grund ist ein spezialisierter Anwalt in der Revision im Strafrecht für Sie jetzt wichtig – und oft schwer zu finden. Ein großer Teil der Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht verteidigen ausschließlich in der Instanz und überlassen die Revision anderen.

Ein erfolgreiches Revisionsverfahren verlangt u. a. folgende Qualitäten von dem vertretenden Anwalt:

  • Vertrautheit mit der gesamten Strafprozessordnung (StPO) und dem materiellen Strafrecht.
  • Umfangreiche Praxiserfahrung und Zeit, insbesondere bei längeren Urteilen und Hauptverhandlungsprotokollen. Es gilt bei jedem Revisionsverfahreneine Prüfliste von mehreren hundert Punkten akribisch durchzuarbeiten.
  • Aktuelles Wissen über die Anforderungen an den Vortrag in der Revision im Strafrecht. Schon das Fehlen eines einzigen Satzes kann bei einer Verfahrensrüge zur Erfolglosigkeit der strafrechtlichen Revision führen.

 

Revision im Strafrecht: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung auf dem Gebiet des Revisionsrechts. Er hat bundesweit zahlreiche erfolgreiche Revisionen vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof geführt.

Die Eckpunkte zur Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig auf einen Blick:

  • Bundesweit erfolgreiche Verteidigung im Revisionsverfahren seit mehr als 10 Jahren
  • Ausbilder und Referent für angehende Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte im Revisionsrecht seit 2015
  • Fachautor im Strafrecht; insbesondere auch zu revisionsrechtlichen Entscheidungen
  • Besondere Spezialisierung auf Revisionen im Bereich Sexualstrafrecht
  • Fachanwaltsausbilder und FAO-Dozent im Sexualstrafrecht

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Erfahrung im Revisionsrecht: Prof. Dr. Sönke Gerhold

Strafverteidiger Prof. Dr. Gerhold ist seit mehr als 10 Jahren bundesweit erfolgreicher Revisionsverteidiger. Er brachte zahlreiche Urteile vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zu Fall.

Die Eckpunkte zur Expertise und Erfahrung im Revisionsrecht von Prof. Dr. Sönke Gerhold auf einen Blick:

  • Bundesweit erfolgreiche Verteidigung im Revisionsverfahren seit mehr als 10 Jahren
  • Fachautor zahlreicher revisionsrechtlicher Publikationen
  • Besondere Spezialisierung auf Revisionen im Bereich Sexualstrafrecht und komplexe wirtschaftsstrafrechtliche Fälle sowie Schwurgerichtssachen

 

Ablauf und Beratung bei der strafrechtlichen Revision

  1. Erstgespräch: Unmittelbar nach Kontaktaufnahme führt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Prof. Dr. Gerhold mit Ihnen ein absolut vertrauliches und unverbindliches Erstgespräch: In diesem wird Ihnen ein Angebot für das gesamte Revisionsverfahren (Pauschale oder Stundensatzvereinbarung) unterbreitet. Die Kosten einer Revision richten sich nach dem Umfang des konkreten Falls. Ein faires Angebot mit Kostentransparenz von Beginn an ist für uns oberste Maxime.
  2. Akteneinsicht: Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und beginnen unmittelbar nach Zustellung des Urteils mit der Überprüfung des Urteils.
  3. Revisionsbegründungsschrift: Anschließend verfassen wir die Revisionsbegründungsschrift. Dabei werden Sie laufend über den Stand auf dem Laufenden gehalten.

Wir weisen darauf hin, dass wir keine Pflichtverteidigungen im Revisionsverfahren übernehmen. Eine Revision, die unseren Qualitätsansprüchen genügt ist zu Pflichtverteidigergebühren nicht darstellbar

Übrigens: Das Revisionsverfahren ist in aller Regel ein rein schriftliches Verfahren, so dass eine bundesweite Vertretung unproblematisch erfolgen kann.

 

Fristen bei Einlegung der Revision

Die Revisionsfristen sind kurz und erfordern schnelles Handeln.

  • Eine Woche nach Verkündung des Urteils läuft die Frist zur Einlegung der Revision in der Regel aus.
  • Die Frist zur Einreichung der Revisionsgründe (Revisionsbegründungsfrist) beträgt maximal einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Zeitnahe Termine möglich

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Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Of Counsel Sönke Gerhold
  • Strafverteidiger und Of Counsel
  • Ordentlicher Professor an der Universität Bremen
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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