STRAFRECHT

Raub Strafe

Welche Strafe ist bei einem Raubdelikt zu erwarten?

Die Straftatbestände Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung und ihre Ausprägungen als schwerer Raub (mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder als Bandentat) oder Raub mit Todesfolge werden als Raubdelikte bezeichnet. Ebenfalls zu den Raubdelikten gehört der Räuberische Angriff auf Kraftfahrer. Mit welcher Strafe ist bei einem solchen Delikt zu rechnen? Dies hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Raub gem. § 249 StGB sowie die räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB sowie räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB stellen bereits Verbrechenstatbestände dar. Im Unterschied zu Vergehen werden Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Der Strafrahmen reicht bei den genannten Delikten bis zu fünfzehn Jahren Strafe.

 

 

Führt der Täter bei der Begehung seines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich, handelt es sich um einen schweren Raub gem. § 250 Abs. 1 StGB. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt in diesem Fall drei Jahre, was bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, da dies nur bis zu einer Strafe von zwei Jahren möglich ist.

Einen besonders hohen Strafrahmen hat der Gesetzgeber bei den Delikten des besonders schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 StGB, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB sowie dem erpresserischen Menschenraub gem. § 239a StGB festgelegt: Hier wird bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren als mögliche Strafe verhängt.

Unterscheidung: Raub, Diebstahl, räuberische Erpressung und andere Raubdelikte

Was ist der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl? Was ist eine räuberische Erpressung und wie erfolgt die Abgrenzung Raub Räuberische Erpressung? Was ist der Räuberische Diebstahl? Und wann ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer oder ein Raub mit Todesfolge verwirklicht?

Raub Diebstahl

Ein Raub gem. § 249 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Im Unterschied zum Diebstahl gem. § 242 StGB erfolgt die Wegnahme allerdings durch Nötigung. Diese kann entweder durch tatsächlich ausgeübte Gewalt erfolgen, es genügt aber bereits die bloße Androhung.

Als Beispiele für einen Raub kommen „Klassiker“ wie Überfälle auf Geschäfte oder Personen in Betracht, bei denen die Täter gegen den Willen des Opfers Gegenstände (z.B. Geldbörse oder Waren) wegnehmen. Allerdings gibt es auch vermeintlich weniger schwerwiegende Taten, bei denen der Tatbestand des Raubes erfüllt sein kann, beispielsweise das unter Jugendlichen verbreitete sogenannte „Abziehen“ von Smartphones unter Androhung oder Anwendung von Gewalt. Auch das stellt schon einen Raub dar. 

 

Räuberische Erpressung

Der Raub ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Sonderfall der räuberischen Erpressung. Die Voraussetzungen einer räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB können nämlich bereits deutlich leichter erfüllt sein: Unter diesem Tatbestand können auch Tathandlungen subsumiert werden, bei denen keine Sache als Objekt der Tat existiert. Ferner ist keine Wegnahme erforderlich, es genügt bereits die Herausgabe durch das Opfer. Auch eine räuberische Erpressung setzt wie ein Raub Gewalt oder die Androhung einer Gefahr für Leib und Leben voraus, weiterhin muss seitens des Täters die Absicht bestehen, sich zum Nachteil des Opfers an der Tat zu bereichern.

Beispiel zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung:

  • Droht ein Täter einem Passanten, diesen zu schlagen, wenn er ihm nicht sein Mobiltelefon aushändigt, macht er sich wegen räuberischer Erpressung strafbar, wenn der Passant es ihm übergibt.
  • Droht der Täter dem Passanten hingegen, ihn zu schlagen und nimmt ihm anschließend gewaltsam sein Mobiltelefon ab, macht er sich wegen Raubes strafbar.

 

Räuberischer Diebstahl

Ein räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB geht aus einer zunächst gewaltlosen Wegnahme des Tatobjekts, also einem Diebstahl hervor. Versucht das Opfer der Tat oder eine andere Person nach Vollendung (er hat die Sache beispielsweise schon in seine Tasche gesteckt), aber noch vor Sicherung der Beute, dem Täter die Beute wieder abzunehmen und wehrt sich der Täter gewaltsam dagegen, kann ein räuberischer Diebstahl vorliegen. Dies kann wiederum auch der Fall sein, wenn der Täter die Anwendung der Gewalt nur androht.

Beispiel: Der Täter, der zuvor aus einem Geschäft Waren gestohlen hat, trifft vor dem Geschäft auf einen Ladendetektiv, der versucht, ihm das Diebesgut wieder abzunehmen. Schlägt der Täter nun auf den Ladendetektiv ein, um im Besitz der Beute zu bleiben, macht er sich wegen räuberischen Diebstahls strafbar.

 

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Sofern eine Person, die gerade ein Kraftfahrzeug steuert, zum Ziel des Raubes oder der Erpressung wird, kann der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316 a StGB erfüllt sein.

 

Raub mit Todesfolge

Sofern das Raubopfer gar sein Leben bei der Tat verliert, ist auch eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB denkbar. Bemerkenswerterweise ist hier kein Tötungsvorsatz erforderlich, es reicht bereits aus, wenn der Täter die Todesfolge leichtfertig verursacht hat.

 

Schwerer Raub vs. besonders schwerer Raub

Von einem schweren Raub ist die Rede, wenn der Täter bei der Ausführung seines Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Hierfür ist es gerade nicht notwendig, dass der mitgeführte Gegenstand auch tatsächlich eingesetzt wird oder für das Opfer sichtbar ist, um einen schweren Raub zu verwirklichen. Fraglich ist hier oftmals die Eigenschaft eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug. Bei Vorliegen eines inneren Verwendungsvorbehaltes, also eines Missbrauchswillens, reicht bereits das Mitführen irgendeines, an sich nicht gefährlichen Werkzeugs aus. Hinsichtlich des gefährlichen Werkzeugs besteht auch innerhalb der Rechtsprechung teilweise Uneinigkeit, welche Anforderungen zu stellen sind, was diverse Ansatzpunkte für die spätere Strafverteidigung birgt. Der Tatbestand des schweren Raubes umfasst auch Bandentaten, bei denen der Täter den Raub unter Hilfe eines weiteren Bandenmitglieds ausführt.

Vom Straftatbestand des besonders schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 StGB sind Taten umfasst, bei denen der Täter ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe nicht bloß mit sich geführt, sondern diese bei der Tatausübung auch eingesetzt hat.

 

Wie kann ein Anwalt hier helfen?

Zunächst ist – wie bei jedem anderen Vorwurf – zu prüfen, ob die Täterschaft in Zweifel gezogen werden kann. Hierzu ist besonders entscheidend, dass der Beschuldigte keine Aussage im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung macht. Oftmals sehen sich Beschuldigte zu einer voreiligen Aussage genötigt, weil vermeintlich zweifellos feststeht, dass sie an der vorgeworfenen Tat entweder beteiligt oder in jedem Fall unbeteiligt waren. In beiden Fällen ist eine solche vorschnelle Einlassung im Regelfall die Zerstörung späterer Verteidigungschancen. Besser ist die sofortige Konsultation eines Strafverteidigers. Oft können Verfahren auch in diesem Bereich schriftlich zur Einstellung gebracht werden – allein weil ein Tatverdacht hinsichtlich der Täterschaft nicht besteht. So wird eine Strafe vermieden.

Darüber hinaus kann ein auf dem Gebiet des Strafrechts kompetenter Rechtsanwalt gezielt einzelne Raubmerkmale angreifen, um eine Strafe zu verhindern.

Steht der Vorwurf eines besonders schwereren Raubes im Raum, ist besonders sogfältig zu prüfen, ob qualifizierende Merkmale in Zweifel gezogen werden können und Chancen auf einen Freispruch bestehen. Dies ist insbesondere für die Erarbeitung einer Verteidigungstaktik entscheidend, da die Chancen einer Strafmaßverteidigung bei einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren  als Strafe begrenzt sind.

 

Braucht man einen Pflichtverteidiger bei Raub?

Anders als in anderen Ländern und entgegen der landläufigen Meinung richtet sich das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Deutschland nicht nach der finanziellen Situation des Beschuldigten. Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung liegen nach deutschem Recht beispielsweise vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird, die Tat vor dem Landgericht angeklagt oder Untersuchungshaft angeordnet wurde.

Bei Raubdelikten liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, was bedeutet, dass der Verteidiger seine Gebühren zunächst gegenüber der Staatskasse abrechnet.

Wenn Sie dazu aufgefordert werden, sich einen Pflichtverteidiger zu suchen, machen Sie von diesem Recht Gebrauch und wählen Sie sorgfältig einen auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwalt aus. Überlassen Sie die Wahl des Anwalts keinesfalls dem Gericht! Nur so können Sie sichergehen, dass Ihre Verteidigung kein „angepasster“ Rechtsanwalt mit geringen strafrechtlichen Kenntnissen, sondern ein Experte, der die nötige Souveränität auch für unbequeme Verfahrenslagen besitzt.

 

Rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt kontaktieren, um hohe Strafen zu vermeiden

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Raub, räuberischer Erpressung, Raub mit Todesfolge, Räuberischem Diebstahl oder einem ähnlichen Delikt erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend einen hochspezialisierten und kompetenten Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann im besten Fall die Einstellung des Verfahrens erwirken. Sollte dies aufgrund der Schwere der Tat oder dem bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht mehr möglich sein, setzt sich ein erfahrener Anwalt für Strafrecht dafür ein, dass möglichst milde Strafen erwirkt werden. Bei Raubdelikten ist auch immer ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidiger) gegeben.

Sowohl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig als auch Strafverteidiger Christian Albrecht aus der Kanzlei HT Strafverteidiger sind seit Jahren auf das Strafrecht spezialisiert. Eine ausschließliche Spezialisierung auf das Strafrecht ist sehr wichtig, da nur so eine hohe fachliche Kompetenz gewährleistet werden kann. Sie sind an folgenden Standorten für Sie da.

Sollten Sie Fragen haben oder einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren wollen, können Sie hier Kontakt aufnehmen:
Kontakt HT Strafverteidiger.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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