von ht-strafrecht | 14. Dezember 2021 | Defensio

Strafanzeige und Strafantrag – die Unterschiede

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Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Strafanzeige und Strafantrag häufig verwechselt. Sie stellen jedoch zwei verschiedene Rechtsinstitute dar. 

 

Was sind die Unterschiede zwischen einer Strafanzeige und einem Strafantrag? 

Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO, die umgangssprachlich häufig auch nur Anzeige genannt wird, ist lediglich die Mitteilung des Verdachts einer Straftat an die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist praktisch gesehen eine bloße Wissensmitteilung. Sie kann von jedermann erstattet werden. Die Anzeigenerstattung kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder beim Amtsgericht mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Praxis begründet eine Strafanzeige in den weitaus meisten Fällen den für die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO erforderlichen Anfangsverdacht. Das Fehlen einer Strafanzeige hat auf die Zulässigkeit des Verfahrens keinen Einfluss. Eine Strafanzeige kann man nicht zurücknehmen. 

Einen Strafantrag hingegen schon. Der Strafantrag ist der geäußerte Wunsch der Strafverfolgung. 

Im Gegensatz zu der Strafanzeige hat der Strafantrag rechtsgestaltende Wirkung und stellt eine Prozessvoraussetzung dar.  

Zudem kann sie nur von Berechtigten gestellt werden. In § 77 StGB ist bestimmt, wer das Recht hat, einen Strafantrag zu stellen. Primär Berechtigter ist grundsätzlich der Geschädigte. Die Stellung eines Strafantrags stellt die Erklärung dar, dass der Berechtigte die Strafverfolgung wegen einer Tat wünsche.  

 

Bei absoluten Antragsdelikten keine Strafverfolgung ohne Strafantrag

Das Gesetz macht in bestimmten Fällen die Strafverfolgung von der Antragsstellung abhängig. Fehlt ein Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt kann die Tat nicht verfolgt werden. Das ist zum Beispiel bei der Beleidigung der Fall. 

Bei relativen Antragsdelikten, wie der einfachen Körperverletzung, kann die Strafverfolgung auch ohne Antrag erfolgen. Dafür bedarf es dann aber eines besonderen öffentlichen Interesses der Strafverfolgung. Dieses muss die Staatsanwaltschaft prüfen. 

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der zur Antragstellung Berechtigte von der Straftat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.