Umweltstraftaten

Welche Delikte fallen unter die Umweltstraftaten?

Zu den Umweltstraftaten gehören insbesondere folgende Straftatbestände:

  • Gewässer- und Bodenverunreinigung gemäß § 324 StGB und § 324 a StGB
  • Luftverunreinigung gemäß § 325 StGB
  • Unerlaubter Umgang mit Abfällen gemäß § 326 StGB
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen gemäß § 327 StGB
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete gemäß § 329 StGB
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften gemäß § 330 a StGB
Umweltstraftaten

Strafen bei Umweltstraftaten

Obige Straftaten werden mit empfindlichen Strafen sanktioniert: Die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete gemäß § 329 StGB wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, die Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften gemäß § 330 a StGB sogar mit mindestens einem und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Alle übrigen oben genannten Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vor dem Hintergrund der drohenden Strafen sollten Sie sich einem Ermittlungsverfahren oder Hauptverfahren keinesfalls ohne anwaltlichen Beistand stellen.

Umweltstraftat: Frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team haben Erfahrung mit komplexen Strafverfahren im Umweltstrafrecht. Kontaktieren Sie ihn und sein Team noch im Ermittlungsverfahren, spätestens beim Erhalt einer Beschuldigtenvorladung. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Nur so ist sichergestellt, dass alle Chancen auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erhalten bleiben.

Die Kanzlei Dr. Hennig & Thum kann neben der Betreuung des strafrechtlichen Mandats auch mit der Abwehr von Schadensersatzansprüchen betraut werden. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen dem strafrechtlichen Dezernat unter der Leitung von Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und dem zivilrechtlichen Dezernat unter der Leitung von Rechtsanwalt Thum-Raithel ist eine spezialisierte und dennoch umfassende Betreuung bei Umweltstraftaten sichergestellt.

Sofern auch ein verwaltungsrechtliches Verfahren in der Sache eingeleitet wurde, kann ebenfalls kurzfristig eine kooperierende Kanzlei hinzugezogen werden. Mit den verwaltungsrechtlichen Kooperationskanzleien besteht seitens Strafverteidiger Dr. Hennig und Rechtsanwalt Thum seit jeher enger Kontakt, sodass auch hier ein ganzheitliches Vorgehen in allen Verfahren sichergestellt ist.

Hier können Sie einen Termin vereinbaren.

Nähere Informationen zu unseren Standorten in Hamburg, Dortmund, Kiel, Lüneburg, Bremen, Hannover, Lübeck und Osnabrück finden Sie hier.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Barth
  • Steuerberater, Volljurist und Strafverteidiger
  • Ordentlicher Professor der Leuphana Universität Lüneburg
  • Dozent für Steuerrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
of counsel prof. dr. gerhold
  • Volljurist
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
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