ein Blogbeitrag von Rechtsreferendarin Paulina Bruns
Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz (TSG). Es ermöglicht Erwachsenen und Personen ab 14 Jahren mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts, den eigenen Geschlechtseintrag durch einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern – unabhängig von medizinischen Gutachten.
Im Strafrecht entstehen dadurch neue Herausforderungen:
- Wie wird das „biologische“ vs. „rechtliche“ Geschlecht bei Sexualdelikten berücksichtigt?
- Wie geht die Strafverfolgung mit einer zunehmenden Vielfalt geschlechtlicher Identitäten um?
Strafbarkeit & rechtliche Geschlechtsidentität: (Keine) Auswirkungen?
Mit der Reform 2016 hat das Sexualstrafrecht heteronormative und biologisch fixierte Anforderungen hinter sich gelassen. Die Tatbestände sind nunmehr geschlechtsneutral formuliert. Beschuldigte und Betroffene können jeden Geschlechtseintrag haben. Auch die anatomischen Geschlechtsmerkmale spielen keine Rolle. Das Selbstbestimmungsgesetz berührt das Sexualstrafrecht deswegen im Großteil nicht.
Eine Ausnahme vom geschlechtsneutralen Sexualstrafrecht bildet der § 183 StGB:
“Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
Frauen, nicht-binäre und inter* Personen können demnach nicht Täter im Sinne dieser Norm sein. In der Vergangenheit kam es jedoch vor, dass trans* Frauen, deren Personenstand noch nicht geändert war, auf Basis von § 183 StGB angezeigt oder sogar verurteilt wurden. Das erfolgte nicht, weil sie sich tatsächlich exhibitionistisch verhalten hätten, sondern allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Präsentation.
Beispiele:
- Eine trans* Frau duscht im Schwimmbad oder zieht sich in der Umkleide um – eine andere Person fühlt sich gestört und erstattet Anzeige.
- Eine trans* Frau trägt feminine Kleidung, bei der sich Körperkonturen abzeichnen und wird verdächtigt, sich sexuell präsentieren zu wollen.
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird der Geschlechtseintrag durch Selbstauskunft rechtlich verbindlich geändert. Das heißt: Eine trans* Frau ist juristisch eine Frau und § 183 StGB ist auf sie nicht mehr anwendbar, weil er sich nur auf Männer bezieht. Damit entfällt eine zentrale Grundlage für die diskriminierende Anwendung dieser Norm.
Die diskriminierende Strafverfolgungspraxis der Vergangenheit zeigt aber: Eine individuelle und sensible Betrachtung jedes Einzelfalls ist unerlässlich.
Täteridentifikation & Beweissicherung: Herausforderungen bei geschlechtsdiversen Personen
In Ermittlungsverfahren spielen Personenbeschreibungen eine zentrale Rolle – insbesondere bei sexualisierten Übergriffen im öffentlichen Raum oder im digitalen Kontext. Für trans* oder nicht-binäre Personen kann das problematisch werden:
- Täterbeschreibungen orientieren sich oft an binären Geschlechterbildern („männlich/weiblich“) – was in vielen Fällen unzutreffend oder diskriminierend ist.
- Auch polizeiliche Erfassungen (z. B. in Anzeigen oder Zeugenvernehmungen) können falsche Zuordnungen vornehmen.
- Das Risiko einer Fehlidentifikation steigt, wenn äußere Merkmale und rechtlicher Geschlechtseintrag auseinanderfallen.
Hier ist besondere Sorgfalt seitens der Ermittlungsbehörden und Verteidigung gefragt, um Fehleinschätzungen und falsche Beschuldigungen zu vermeiden. Dies wird gefördert durch die rechtlich eindeutige Einordnung durch das Selbstbestimmungsgesetz.
Aber ermöglicht das Selbstbestimmungsgesetz nicht auch, sich durch Identitätswechsel der Strafverfolgung zu entziehen?
Ganz klar: Nein! In einem Strafverfahren kommen viele Mittel zur Identifikation von Beschuldigten zum Einsatz:
- amtliche Dokumente (auch mit früheren Namen/Geschlechtseinträgen),
- biometrische Daten (z. B. Fingerabdrücke, DNA),
- Zeugenaussagen, Überwachungskameras etc.
Diese Möglichkeiten bleiben alle erhalten – das Selbstbestimmungsgesetz ändert daran nichts. Zudem war ein “Identitätswechsel” schon immer möglich zum Beispiel durch Heirat, Namensänderung und Adresswechsel.
Die Geschlechtsangabe und Vornamen vor der Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz dürfen grundsätzlich nicht offenbart werden. Allerdings gibt es eine Dokumentationspflicht für Änderungen. Heißt: Die Standesämter speichern die bisherigen Angaben und es gibt klare Ausnahmen für bestimmte Kontexte, in denen frühere Namen bekannt gemacht werden dürfen – etwa bei strafrechtlichen Ermittlungen.
-
13 Abs. 1 SBGG regelt: Behörden dürfen auf die ursprünglichen Daten zugreifen, wenn besondere Gründe öffentlichen Interesses, z.B. zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, es erfordern. Polizei und Justiz haben weiterhin Zugang zu früheren Personenstandsdaten. Es entsteht keine Lücke, durch die Beschuldigte untertauchen könnten.
Fazit: Das Sexualstrafrecht muss diversitätssensibel gedacht werden
Die Reform des Selbstbestimmungsrechts verändert nicht nur den Personenstand, sie stellt auch das Sexualstrafrecht vor neue Anforderungen. Für eine faire und rechtsstaatliche Strafverfolgung ist es entscheidend, geschlechtliche Vielfalt juristisch differenziert zu behandeln. Nur so lassen sich pauschale Zuschreibungen, rechtliche Unsicherheiten und Diskriminierungen vermeiden.
HT Defensio Strafverteidigung mit Expertise und Sensibilität
Als bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei begleiten wir Mandant*innen in sensiblen Ermittlungsverfahren, auch im Kontext von Sexualstrafrecht und geschlechtlicher Identität. Unser Team verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei komplexen und gesellschaftlich hochsensiblen Vorwürfen. Wir beraten vertraulich, präzise und auf Augenhöhe – unabhängig von Geschlecht, Identität oder Hintergrund.

