von ht-strafrecht | 21. Juni 2022 | Defensio

Zu Unrecht verurteilt? – BGH urteilt in spektakulärem Fall von Notwehr

notwehr-strafrecht

von: Rechtsreferendarin Laura Klawitter

 

Die Grenze zwischen Erlaubt und Verboten ist mitunter dünn. Ein und dieselbe Handlung, sagen wir ein Schuss aus einer Pistole auf einen Menschen, kann eine mehrjährige Haftstrafe wegen versuchten Mordes nach sich ziehen oder aber völlig straflos sein – zum Beispiel, wenn der Schuss der unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs diente und damit Notwehr vorlag. Wenn Fälle wie dieser vor Gericht landen, ist eine kraftvolle Verteidigung gefragt. Für die Betroffenen steht alles auf dem Spiel. Der BGH hatte sich erst jüngst wieder mit einem besonders spektakulären Fall zu beschäftigen:

 

Was war passiert?

Zwei Freunde brachen im Dezember 2020 nachts in ein verwahrlostes altes Haus ein. Obwohl es nicht den Anschein hatte, dass das Haus noch bewohnbar war, lebte dort der alkoholabhängige spätere Angeklagte, ein ehemaliger Unteroffizier der Bundeswehr, sozial völlig isoliert, zwischen Unrat und Müll. Der Angeklagte war auf Alkoholentzug und konnte nicht schlafen. Er überraschte die beiden Einbrecher und schlug sie in die Flucht. Dann setzte er den Fliehenden nach und schoss einem der beiden drei Mal in den Rücken, wodurch dieser später verstarb.

Das Landgericht Lübeck verurteilte den Angeklagten im November 2021 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, verneinte eine Rechtfertigung wegen Notwehr und prüfte die Voraussetzungen des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) wegen des planvollen Vorgehens des Angeklagten nicht. Der BGH hob mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 – 5 StR 99/22 dieses Urteil nun auf. Doch was hat es mit dem § 33 StGB auf sich?

 

Das Notwehrrecht

Zunächst wollen wir einen Blick auf das Notwehrrecht werfen:

  • 32 StGB Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn also die Voraussetzungen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs vorliegen, hat man ein Recht darauf, sich mit Gewalt zu verteidigen. Eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern, die bei der Verteidigung in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, findet grundsätzlich nicht statt. Lediglich über die „Gebotenheit“ bestehen Einschränkungen des Notwehrrechts, beispielsweise. wenn zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Missverhältnis besteht oder wenn eine erkennbar schuldlos handelnde oder ihrerseits schutzbedürftige Person angreift, wie zum Beispiel ein Kind.

Was aber gilt, wenn man die Sache mit der Notwehr übertreibt? Um diese Frage geht es bei dem so genannten

 

Notwehrexzess

  • 33 StGB Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Doch auch bei der Nichteinhaltung der Grenzen des Notwehrrechts können Gründe bestehen, die eine Strafbarkeit ausschließen, nämlich wenn die Überschreitung aus „Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ geschieht. Das hat den Grund, dass der normale psychologische Prozess infolge des durch das Gefühl des Bedrohtseins ausgelösten Erregungszustandes gestört ist (sog. asthenische Affekte). Das Gesetz erkennt also an, dass aus diesen Gründen die korrekte Einschätzung der Gesamtsituation erschwert sein kann. Je schwerer dabei der Affekt ist, desto eher sind auch erhebliche Überschreitungen des Notwehrrechts entschuldigt.

 

Und was hat das jetzt alles mit dem Gerichtsverfahren aus Lübeck zu tun?

In dem zugrundeliegenden Fall wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Daraus ergab sich, dass bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte organische Wesensveränderung vorlag, die sich auch durch Verminderung hemmender psychischer Mechanismen auszeichne. Das Landgericht, so die Kritik des Bundesgerichtshofs, habe dies in seinem Urteil in erster Instanz nicht hinreichend berücksichtigt. Auch seien die Auswirkungen des Alkoholentzugs nicht miteinbezogen worden. Diese Mängel könnten, so das Gericht, zu einer neuen Prüfung von § 33 StGB Anlass geben. Also wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückgewiesen. Die Alkoholabhängigkeit und die daraus resultierende psychische Beeinträchtigung könnten also möglicherweise dazu geführt haben, dass der Angeklagte die Grenzen seines Notwehrrechts aus einem solchen, so genannten asthenischen, Affekt überschritt. Dies hat eine andere Schwurgerichtskammer nun zu untersuchen.

Die Verteidigung hat gute Arbeit geleistet. Die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht liegen im Mittel bei nur drei bis acht Prozent. Der Angeklagte kann nun auf ein milderes Urteil hoffen.

 

Fazit

Es gibt viele Gründe, warum eine Tat gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles. Nicht jede auf den ersten Blick strafbare Handlung ist von Unrecht geprägt. Und eine große Menge Urteile aus der ersten Instanz werden in dem so genannten Rechtsmittel, also Berufung und Revision, korrigiert.

Sind Sie selbst mit einem Vorwurf von Seiten der Ermittlungsbehörden konfrontiert worden? Haben sie eine Vorladung von der Polizei erhalten? Berufen Sie sich bitte auf Ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht zu schweigen und schalten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht ein. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und sein Team von HT-Defensio begrüßen Sie gerne an einem unserer Standorte – in Lüneburg, Hamburg, Dortmund, Köln, Münster, Kiel, Bremen, Hannover, Lübeck oder Osnabrück. Wir entwickeln mit Ihnen zusammen eine persönliche Verteidigungsstrategie.