von ht-strafrecht | 27. April 2022 | Defensio

Revision der Staatsanwaltschaft: Muss der Drachenlord jetzt in den Knast?

von: Rechtsreferendar Gunnar Endruschat

 

Der spektakuläre Prozess um den so genannten „Drachenlord“ geht in die nächste Runde: Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Worauf ist diese wohl gestützt und welche Erfolgsaussichten hat sie? Eine Einschätzung von Rechtsreferendar Gunnar Endruschat.   

 

Worum geht es in dem Verfahren tatsächlich?

Der YouTuber wird seit Jahren von Anti-Fans („Hatern“) provoziert. Auf Provokationen soll er  u.a. mit Schlägen reagiert haben. In einem Fall soll er hierfür eine Taschenlampe benutzt haben.  Er soll auch Polizisten beleidigt haben.  

 

Worum geht es rechtlich?

In erster Instanz am AG Neustadt a.d. Aisch wurde er wegen Beleidigungs- sowie Körperverletzungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Eine Notwehr – d.h. eine Rechtfertigung wegen eines Abwehrens eines Angriffes – wurde abgelehnt. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. In zweiter Instanz am LG Nürnberg-Fürth wurde er zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Auflagen verurteilt. Das Gericht sprach den YouTuber in zwei Fällen frei. Dies betrifft u.a. den Taschenlampen-Fall. Für diesen wurde in der Vorinstanz noch die schwerste Einzelstrafe verhängt. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft am 25.03.2022 Revision ein. 

 

Worauf könnte sich die Revision der Staatsanwaltschaft stützen?

Von dem Urteil liegt noch keine schriftliche Begründung vor. Erst wenn diese vorliegt, erfolgt eine entsprechende Revisionsbegründung. Bei der Revision wird das Urteil dann in der nächsten Instanz – in diesem Fall vom Bayerischen OLG – auf Rechtsfehler geprüft. Es wird überprüft, ob den Richtern bei der Urteilsfindung bzw. -begründung rechtliche Fehler unterlaufen sind. Eine erneute Beweisaufnahme, etwa durch die Erhebung neuer Beweise, erfolgt in der Revision nicht. Hat die Revision Erfolg, wird die Sache zurückverwiesen zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht.  

Worauf die Staatsanwaltschaft die Revision stützen könnte, ist nur zu erahnen. Nahe liegt, dass sie den teilweisen Freispruch und die im Vergleich zur ersten Instanz mildere Strafzumessung korrigiert haben will. Mündlich soll der vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung bereits begründet haben, der „Drachenlord“ habe die krasse Dimension der „kollektiven Nachstellung“ nicht vorhersehen können. Die „Hater“ hätten z.T. zu Schlägen aufgerufen und auch erwarten müssen, dass der YouTuber seinerseits auf diese Provokationen reagieren würde.   

Rechtlich kontrovers diskutiert wurde – in beiden bisherigen Distanzen – die Frage, ob die andauernden Provokationen durch die „Hater“ eine Notwehrlage begründeten und der Drachenlord sich zu Recht gegen diese Angriffe mit Fäusten verteidigte. Ferner stand die Frage im Raum, inwieweit die „Hater“ möglicherweise durch ihre gezielten Provokationen in die zu erwartende Gegenwehr des Drachenlords eingewilligt hatten. Selbst wenn man aber aufgrund der andauernden Beleidigungen eine Notwehrlage annähme, so wäre gleichwohl fraglich, ob körperliche Gewalt wie das Schlagen mit einer Taschenlampe vom Notwehrrecht gegen solche rein verbalen Beleidigungen noch gedeckt sind.  

Die Staatsanwaltschaft vertrat in beiden Verfahren die Auffassung, dass eine Notwehrlage nicht oder nicht mehr vorlag. Sie führte auch aus, dass es sich bei dem „Drachenlord“ nicht (nur) um ein bloßes Mobbing-Opfer handelt. Schon in der Verhandlung soll sie argumentiert haben, dass der YouTuber den Konflikt gezielt gesucht habe, um Aufmerksamkeit zu erregen und dadurch seine YouTube-Werbeeinnahmen zu erhöhen. Die Provokationen würden nicht erst auf dem Grundstück losgehen, sondern bereits mit dem Produzieren der Videos. Er böte die Plattform, um die Angriffe darzustellen. Diese würden wiederum weitere Besucher provozieren.  

 

 

Welche Erfolgsaussichten hat die Revision?

Rein statistisch betrachtet haben Revisionen der Verteidigung mit 3 bis 8 % eine sehr geringe Erfolgsquote. Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaften soll etwas darüber liegen.   

Die Erfolgsaussichten werden von den Anträgen abhängig sein, die die Staatsanwaltschaft in der Berufungsinstanz (vergeblich) gestellt hat, von der schriftlichen Urteilsbegründung sowie – Revisionsbegründungen gelten im Strafrecht als äußerst anspruchsvoll – von dem Können des oder der Verfasser der Revisionsbegründung.   

Selbst wenn der Teilfreispruch gut begründet ist, könnte das Bayerische OLG diese Rechtsansicht nicht teilen. Die Reichweite des Notwehrrechtes bei Ehrdelikten wie Beleidigungen ist juristisch nicht unumstritten. Insbesondere die Strafzumessung bietet immer wieder ein Einfallstor für erfolgreiche Revisionen. Anknüpfungspunkt könnte hier sein: Der Drachenlord war vorbestraft. Es liegt also Bewährungsversagen vor. Eine dennoch bejahte Erwartung straffreien Verhaltens muss eingehend und rechtsfehlerfrei von dem Gericht begründet werden.  

 

Nachtrag vom 01. Juni 2022 – Revision zurückgezogen!

Die Staatsanwaltschaft zog die Revision zurück. Sie machte am 31.05.2022 bekannt, dass sich eine Revision nach gründlicher Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe unter dem Strich nicht lohne.

Das Gericht berücksichtigte die Provokationen strafmildernd und folgte den Einschätzungen eines Gutachters, der „Drachenlord“ sei vermindert schuldfähig.

 

Expertise und Verständnis

Sie wurden ebenfalls in erster Instanz verurteilt und möchten die Sache so nicht stehen lassen? Sie sind der Meinung, dass ein an sich strafwürdiges Verhalten von Ihnen durch Notwehr gerechtfertigt sein könnte? Gerne steht ihnen das Team von HT-Defensio engagiert zur Seite und erarbeitet eine individuelle Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an!