von ht-strafrecht | 20. März 2023 | Defensio

Bundesgerichtshof: Nicht jedes aktive Tun ist Tötung auf Verlangen (Beschl. v. 28.06.2022, Az. 6 StR 68/21)

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ein Blogbeitrag von Sina Harms, wissenschaftliche Mitarbeiterin

In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Passive und indirekte Sterbehilfe sind erlaubt. Aber was ist mit einem assistierten Suizid? Wann liegt ein solcher vor und wann macht man sich strafbar? Dabei geht es um die Abgrenzung von einer strafbaren Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer straflosen Beihilfe zum Suizid. Diese Abgrenzung ist schwierig und beschäftigt die Gerichte immer wieder. Ein BGH-Urteil aus dem Sommer 2022 setzt neue Maßstäbe.

 

Sterbehilfe: Was war passiert?

Eine ehemalige Krankenschwester pflegte ihren schwerkranken und bettlägerigen Ehemann seit dem Jahr 2016. Dieser äußerte dabei immer wieder den Wunsch zu sterben. Wegen des damaligen geltenden Verbots der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in Deutschland kam die Inanspruchnahme eines Sterbehilfevereins nicht in Betracht. Das Ehepaar kam dahingehend überein, dass kein Arzt geholt werden sollte, wenn der Ehemann seinem Leben ein Ende setzen wollte.

Da die Schmerzen für ihn unerträglich wurden, forderte er seine Ehefrau im August 2019 auf, ihm alle im Haus vorrätigen Tabletten zu geben. Auf Bitten seiner Frau schrieb er einen Abschiedsbrief, in dem er beteuerte, er wolle unter den großen Schmerzen nicht weiterleben und habe seiner Ehefrau verboten einen Arzt einzuschalten. Sodann nahm er selbstständig sämtliche Tabletten ein. Daraufhin forderte der Mann seine Frau auf, alle vorhandenen Insulinspritzen zu holen. Dies tat sie auch und verabreichte ihm sechs Insulinspritzen. Aus Angst „als Zombie“ zu überleben, versichert sich der Mann bei seiner Ehefrau, ob dies auch alle vorrätigen Spritzen gewesen seien. Er schlief ein. Seine Frau kontrollierte regelmäßig seine Vitalzeichen. In der Nacht stellte sie schließlich seinen Tod fest. Einen Arzt informierte sie aufgrund der Absprache mit ihrem Ehemann nicht. Die Todesursache: Unterzuckerung infolge des injizierten Insulins. Die eingenommenen Medikamente wären zwar auch tödlich gewesen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt.

 

War das nun eine strafbare Tötung auf Verlangen oder eine straflose Beihilfe zum Suizid?

Das Landgericht Stendal nahm eine strafbare Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1 StGB an. Danach ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Nach der Rechtsprechung ist Täter einer Tötung auf Verlangen, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht, auch wenn das „Opfer“ selbst sterben will. Entscheidend ist, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt. Gibt sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft. Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Solange der Sterbewillige also noch die freie Wahl hat sich anders zu entscheiden, nachdem der andere seinen Tatbeitrag geleistet hat, liegt nur eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung vor. Nach Ansicht des Landgerichts Stendal hat die Ehefrau aktiv handelnd die zum Tode führenden Insulinspritzen gesetzt. Ihr Mann habe nach den Spritzen bis zum Eintritt des Todes nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen und sein Leben dadurch in die Hand seiner Frau gelegt.

 

BGH: Trotz aktiven Tuns nur eine straflose Beihilfe zum Suizid

Der BGH hingegen wertete das Geschehen anders. Die Ehefrau habe sich „unter keinem Gesichtspunkt“ strafbar gemacht und lediglich eine straflose Beihilfe zum Suizid ihres Mannes geleistet. Aber wie hat der BGH das begründet? Dieser hat genau konkretisiert, wie die „Beherrschung des Tatgeschehens“ zu verstehen sei: Eine naturalistische Unterscheidung von aktivem und passivem Tun sei nicht sinnvoll. Die Abgrenzung müsse vielmehr normativ erfolgen. In diesem Fall bedeute dies, dass der Mann das zum Tode führende Geschehen beherrscht habe. Die Einnahme der Tabletten und die Insulininjektion hätten nach dem Gesamtplan einen einheitlichen lebensbeendenden Akt gebildet. Über dessen Ausführung habe er alleine bestimmt. Es sei nur Zufall gewesen, dass das Insulin früher zum Tod geführt habe. Bereits die Einnahme der Tabletten allein sollte tödlich sein. Das Insulin habe nur sicherstellen sollen, dass er nicht doch schwer geschädigt überlebe. Auch nach der Insulininjektion habe der Mann noch das Geschehen beherrscht, weil er trotz Bewusstseins keine Gegenmaßnahmen eingeleitet habe.

Der BGH lehnte auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen ab. Weder habe sich eine Garantenstellung aus der Stellung als Ehefrau, noch aus ihrem vorangegangenen Tun ergeben. Zum einen sei ihre Einstandspflicht für das Leben ihres Mannes, durch dessen Verbot ärztliche Hilfe zu holen, suspendiert worden. Zum anderen stünden die freiverantwortlichen Entscheidungen des Sterbewilligen, die Medikamente einzunehmen und die durch das Spritzen des Insulins in Gang gesetzte Ursachenreihe nicht zu unterbrechen dagegen.

 

Fazit

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass nicht jeder, der einen anderem aktiv bei Suizid hilft, sich der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar macht. Für eine strafbare Verantwortlichkeit kommt es auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls an. Der BGH hat mit seiner Entscheidung einen Denkanstoß geben. Er „neige zu der Auffassung“, dass § 216 StGB einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Die entwickelten Grundsätze in Bezug auf § 217 Abs. 1 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) seien auf § 216 StGB anwendbar, weil diese Vorschrift in vergleichbarer Weise in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz eingreife. Es bleibt spannend und abzuwarten, ob und wie eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB ausgestaltet wird.

 

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