10. August 2022 | Defensio-Fälle

Verhängnisvolle Postsendung aus Polen

Strafverteidiger: Christian Albrecht 

Vorwurf: Unerlaubter Erwerb/ unerlaubte Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Kiel 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen der unerlaubte Erwerb bzw. die unerlaubte Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 SprengG vorgeworfen. So soll er in Polen pyrotechnische Gegenstände an seine Anschrift bestellt haben. Die Postsendung wurde im Bundesgebiet schließlich seitens des Zolls sichergestellt. 

In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft wurde durch Strafverteidiger Albrecht dargelegt, dass aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht gegen die Mandantin besteht. Zum einen konnte allein aufgrund der Empfängereigenschaft auf der Postsendung eine Täterschaft nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Zum anderen konnte durch dezidierte Gesetzesarbeit unter Vorbringen von Rechtsprechung und Literatur offengelegt werden, dass auch kein Erwerb bzw. keine Einfuhr im Sinne des Sprenggesetzes seitens des Mandanten stattgefunden hat.  

Die Staatsanwaltschaft ist Fachanwalt für Strafrecht Albrechts Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.