Anhand eines Chatverlaufes mit einem gesondert verfolgten Beschuldigten bestanden für die Ermittlungsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz von kinder- oder jugendpornographischen Schriften – gemeint sind Bilder – durch unseren Mandanten.
Strafverteidiger Dr. Hennig konnte in einem ausführlichen Antrag darlegen, dass diese Anhaltspunkte nicht vorliegen und keine Grundlage für eine Anklage besteht. Die Staatsanwaltschaft folgte diesem Antrag.