Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: sexuelle Übergriffe
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Dem Mandanten wurden von der Staatsanwaltschaft mehrere sexuelle Übergriffe zu Lasten seiner damaligen Partnerin vorgeworfen. Innerhalb der einjährigen Beziehung soll er seiner damaligen Partnerin fortlaufend an ihre Brüste und in ihren Intimbereich gefasst haben. Zudem soll er seine Partnerin in der Öffentlichkeit an eine Wand gedrückt haben, um ihr Gesäß sowie ihre Brüsten zu massieren. Die Erziehungsberechtigte seiner damaligen Partnerin hat mehrere Monate nach Beziehungsende Anzeige erstattet. Seine damalige Partnerin hat behauptet, Angst vor meinem Mandanten zu haben.
In der Schutzschrift konnte anhand einer aussagepsychologischen Analyse herausgearbeitet werden, dass die Angaben der vermeintlich Geschädigten und einzigen unmittelbaren Belastungszeugin unglaubhaft und damit unrichtig gewesen sind. Ihre Aussagen dienten lediglich der Diffamierung unseres Mandanten nach dem Beziehungsende.
Die Staatsanwaltschaft konnte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.