21. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Nicht jeder Kontaktversuch stellt ,,Stalking” dar

Datum: 10.09.2021 

Strafverteidiger: Christian Albrecht 

Vorwurf: Nachstellung 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Lüneburg 

 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen Nachstellung gemäß § 238 StGB vorgeworfen. Er wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, nach der Trennung mit ihrer Ex-Partnerin in der Stadt auf sie zugelaufen und in der Nacht in das Schlafzimmer gegangen zu sein, um mit ihr zu streiten sowie die Freundin der Ex-Partnerin kontaktiert zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung und sorgfältiger Recherche der Kommentarliteratur sowie umfangreicher Lektüre der einschlägigen Rechtsprechung konnte Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht herausarbeiten, dass es an der tatbestandlichen Erfüllung einer Kontaktherstellung zu einer Person unter Verwendung der sonstigen Mittel der Kommunikation fehlt.  

Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung mangels Tatverdacht erwirken und argumentativ überzeugend klarstellen, dass die wiederholten Versuche zum Gesprächsaufbau als sinnvolles Ansinnen einer Klärung von Missverständnissen oder Uneinigkeiten der vormals bestehenden Beziehung verstanden werden und gerade nicht eine Beharrlichkeit begründen kann. 

Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein. Unser Mandant war erleichtert darüber, dass ihm eine Anklage sowie eine öffentliche Gerichtsverhandlung erspart blieb.