Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Dem Mandanten – einem Sportlehrer – wurde von der Staatsanwaltschaft sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zu Lasten einer damaligen Schülerin vorgeworfen. Der Mandant soll die schlechte psychische Verfassung der Schülerin durch vertiefte Gespräche und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses in der Weise ausgenutzt haben, dass diese sich zu sexuellen Handlungen mit ihm verpflichtet fühlte.
In der Schutzschrift konnte anhand einer aussagepsychologischen Analyse herausgearbeitet werden, dass die Angaben der Schülerin als einzigen unmittelbaren Belastungszeugin unglaubhaft und damit unrichtig gewesen sind. Ihre Aussagen dienten lediglich der Diffamierung unseres Mandanten, um ihre Reue hinsichtlich des Verhältnisses mit einem Lehrer zu kompensieren. Es konnte herausgestellt werden, dass eine Vielzahl der sexuellen Interaktion der Befriedigung ihrer sexuellen Neugier diente und der Geschlechtsverkehr ebenso durch sie motiviert wurde.
Die Staatsanwaltschaft konnte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.