17. Dezember 2021 | Defensio-Fälle

Marschverpflegung

Datum der Einstellung: 17.12.2021

Strafverteidiger:in: Jonas Hennig 

Vorwurf: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz  

Ergebnis: Einstellung nach § 153 StPO  

Wo? Staatsanwaltschaft Lüneburg 

 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Unser Mandant wurde nachts im Sicherheitsbereich einer Militärkaserne angetroffen. Die alarmierte Polizei hat bei einer Durchsuchung im Rucksack unseres Mandanten ein Glasgefäß mit 1 g Marihuana sichergestellt. Am nächsten Morgen wurden bei einem weiteren Kontrollgang an derselben Stelle, an der auch unser Mandant angetroffen wurde, mehrere Verpackungen mit Betäubungsmittel entdeckt. In der Schutzschrift konnte herausgearbeitet werden, dass hinsichtlich der bei der Kaserne aufgefundenen Betäubungsmittel kein hinreichender Tatverdacht wegen Besitzes unerlaubter Betäubungsmittel bestand. Auf den Verpackungen konnten keine Spuren gesichert werden. Allein der Auffindeort rechtfertigt nicht die Annahme, dass unser Mandant diese dort platziert hat. Hinsichtlich des Besitzes von 1 g Marihuana bestand kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und die Schuld unseres Mandanten war als gering anzusehen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.