Datum: 24.01.2022
Strafverteidiger: Rechtsanwalt Oliver Moro
Vorwurf: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Ergebnis: Einstellung wegen Geringe der Schuld
Wo? Staatsanwaltschaft Bremen
Unser Mandant wurde mit dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG konfrontiert. Polizeibeamten fanden in der Hosentasche unseres Mandanten eine geringe Menge Kokain. Strafverteidiger Moro konnte darlegen, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Zudem legte er zahlreiche Milderungsgründe dar. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringe der Schuld ein. Dem Mandanten blieb ein mögliches Gerichtsverfahren und eine Eintragung ins Bundeszentralregister erspart.