14.07.2021 / Strafverteidigerin: Franziska Mayer, LL.M
Tatvorwurf: § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG– Besitz und Handeltreiben von Betäubungsmitteln
Ergebnis: Einstellung nach § 47 JGG
Wo: Amtsgericht Lüneburg
Meinem Mandanten wurde Besitz und Handeltreiben von 48,8 g Marihuana (in geringer Menge) vorgeworfen. Das Gras wurde bei dem 14-jährigen Mandanten gefunden, als er nach den Sommerferien zurück ins Internat fuhr. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm unterstellt, dass 10 g davon zum Eigenkonsum verwendet werden sollten und der Rest zum Verkauf an seine Mitschüler bestimmt gewesen seien. Die Verteidigung trug die tatsächliche Geschichte vor, nämlich, dass der Mandant die Drogen für einen Dritten zuhause über Monate versteckte und ohne Verkaufsabsicht abgeben wollte, um das Gras loszuwerden. Durch belegte Urinkontrollen konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass er selbst niemals Drogen konsumiert hat. Da der Mandant einen sehr guten Eindruck vermittelte, wurde das Verfahren gegen eine Arbeitsauflage von 40 Stunden eingestellt.