Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht
Vorwurf: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Dem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft schwerer sexueller Missbrauch zu Lasten seiner beiden Kinder vorgeworfen. Er soll die gemeinsamen Kinder während seines Umgangswochenendes mit einem Finger rektal penetriert und dem gemeinsamen Sohn an den Penis gefasst haben.
In der Schutzschrift konnte anhand einer aussagepsychologischen Analyse und eines eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachtens herausgearbeitet werden, dass aufgrund fremdsuggestiver Beeinflussung der kindlichen Zeugen durch die Kindesmutter erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen. Die beiden kindlichen Zeugen haben sich offensichtlich auf Grundlage der Belastungstendenzen der Mutter in eine subjektive Bewertung hineingesteigert, die in dieser Form keine Erlebnisgrundlage aufweist. Darüber hinaus konnte die Nullhypothese durch die Existenz alternativer Erklärungen für die Entstehung und Entwicklung der Aussagen bestätigt werden.
Die Staatsanwaltschaft konnte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.