07. September 2022 | Defensio-Fälle

Freispruch: Mandant kein Helfer bei Großdiebstahl

Strafverteidiger: Rechtsanwalt Oliver Moro  

Vorwurf: Beihilfe zu gewerbsmäßigem Diebstahl  

Ergebnis: Freispruch 

Wo: Amtsgericht Lüneburg 

 

Der Mandant arbeitete als Fahrer bei einem Fachhandel, in dem Wertstoffe und Material in großen Mengen abhanden kam. Drei Arbeitnehmer wurden wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu Lasten ihres ehemaligen Arbeitgebers verurteilt. Die Anklage warf dem Mandanten vor in Kenntnis der Diebstähle als angestellter Fahrer bei dem Fachhandel das Diebesgut transportiert zu haben.  

Im Prozess konnte herausgestellt werden, dass nicht nur das Vorliegen der Teilnahmehandlung zweifelhaft ist. So konnte, auch nach der Vernehmung des Privatdetektivs, der Aufnahmen von einem das Diebesgut fahrenden Mann, nicht festgestellt werden, dass der Mandant dieser Fahrer war.  

Dessen ungeachtet hat die Verteidigung darauf hingewiesen, dass der Mandant jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt hätte: So stellt die Rechtsprechung an berufstypische Handlungen gar erhöhte Anforderungen an den Vorsatz. Diese waren hier nicht erfüllt. Fahren war sein Job.  

Das Gericht sprach antragsgemäß frei.