Strafverteidiger: Jonas Göttert
Vorwurf: Exhibitionistische Handlungen
Ergebnis: Einstellung
Wo? Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
Dem Mandanten wurde vorgeworfen zum Nachteil von zwei jungen Frauen exhibitionistische Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sich mit exhibitionistischer Intention an das Fenster seiner Wohnung stellte. Die Schutzschrift, welche darauf rekurriert, dass weder sexuelle Erregungshandlungen seitens des Mandanten noch die Absicht, dass ihn jemand beobachtet, nachgewiesen werden können, hat die Staatsanwaltschaft überzeugt. Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO.