Strafverteidiger: Rechtsanwalt Grabitz
Vorwurf: gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge
Ergebnis:Einstellung nach § 47 JGG
Wo? Schöffengericht Unna
In einer Jugendstrafsache wegen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz das Schöffengericht Unna von einer Einstellung nach § 47 JGG überzeugen. Eingedenk der Erheblichkeit der Vorwürfe hatte sich die Staatsanwaltschaft zunächst gegen die Einstellung gesperrt und eine Verurteilung gefordert. Strafverteidiger Grabitz kündigte daraufhin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens an und – für den Fall einer Verurteilung – die sofortige Einlegung einer Sprungrevision. Er begründete dies mit der Rechtsunsicherheit rund den Begriff der „nicht geringen Menge“ seit der Teillegalisierung von Cannabis. Daraufhin erklärten sich Gericht und Staatsanwaltschaft doch noch mit einer Einstellung gegen eine geringe Geldauflage einverstanden.