Datum: 10.02.2022
Strafverteidigerin: Franziska Mayer, LL.M.
Vorwurf: Gefährliche Körperverletzung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit Auslagenerstattung
Wo? AG Osnabrück
Vor über zweieinhalb Jahre soll es in Osnabrück zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Ein Zeuge soll von seinem Fenster mitten in der Nacht meinen Mandanten, mit einem grünen T-Shirt bekleidet, gesehen haben, wie er mit dem „beschuhten“ Fuß wie gegen einen Fußball mehrmals auf eine Person am Boden tritt.
Nach Aktenlage und Erörterung mit allen Beteiligten zeichnete sich jedoch für die Verteidigung und auch für den Richter ein anderer Sachverhalt ab. Abgesehen davon, dass die Polizei vor Ort offensichtlich Zeugen verwechselte, zu dem Schuhwerk meines Mandanten keine Feststellungen traf, die Beteiligung der insgesamt 5 Personen vor Ort falsch wertete und missverstand, dass mein Mandant derjenige war, der vom Opfer ohne Grund mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und vor Ort eine Anzeige gegen das Opfer tätigte, saß nun mein Mandant alleine auf der Anklagebank. Das Opfer habe nicht nur meinen Mandanten grundlos geschlagen, sondern auch einen jungen Mann, der mit zwei Freunden unterwegs war. Dieser junge Mann gab bei der Polizei an, das Opfer auch geschlagen zu haben. Tritte bestritt dieser. Selbst das Opfer entlastete meinen Mandanten bei der Polizei, in dem er angab, mein Mandant habe nur als Zeuge daneben gestanden, getreten und geschlagen hätte ein anderer.
Wie aufgrund dieser Aktenlage eine Anklage zustande gekommen ist, konnte sich die Verteidigung nicht erklären. In der Hauptverhandlung erschien weder das Opfer noch die beteiligten Zeugen, wobei einige wohl selbst ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätten, um sich nicht selbst zu belasten.
Nach einer ausführlichen Erörterung der Problemfelder aus der Akte, wurde das Verfahren dann gegen Erstattung der notwendigen Auslagen – also mit derselben Rechtsfolge wie nach einem Freispruch – eingestellt.